Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Unter technischen Spezifikationen für die im Rahmen von öffentlichen Bauaufträgen erbrachten freiberuflichen Leistungen sind die in Artikel 14 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 genannten zu verstehen.
(2) Die Projekte werden in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und Normen angefertigt, die in den bei Projekterstellung geltenden Rechtsvorschriften enthalten sind.