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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 9 (Einleitende Bestimmungen)

(1) Die Planung hat als grundlegendes Ziel die Realisierung eines technisch und qualitativ einwandfreien Bauwerks unter Beachtung des bestmöglichen Verhältnisses zwischen Gesamtkosten und Gesamtnutzen, welche sich aus dem Bau, der Instandhaltung und der Nutzung des Bauwerks ergeben. Die Planung orientiert sich unter anderem an den Grundsätzen des minimalen Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen und der höchstmöglichen Verwertung von natürlichen Ressourcen bei der Ausführung des Bauvorhabens sowie der größtmöglichen Langlebigkeit und Dauerhaftigkeit der Baustoffe, der Ersetzbarkeit der Bauteile, der Verträglichkeit der Materialien und der langfristig problemlosen Überprüfbarkeit der Bauleistungen.

(2) Der Projektant führt die Planung unter Einbeziehung des Projektsteuerers und der Nutzer des Bauwerks aus.

(3) Die Planung gliedert sich in drei verschiedene Ebenen, auf denen jeweils ein Vorprojekt, ein endgültiges Projekt und ein Ausführungsprojekt angefertigt werden. Diese drei Planungsebenen stellen eine inhaltliche Gliederung dar, die jedoch keine Unterbrechung zwischen den einzelnen Phasen bewirkt.

(4) Um Instandhaltungsarbeiten und allfällige Änderungen am Bauwerk während seiner Nutzungszeit vornehmen zu können, werden die Projekte vom Bauleiter angepasst, damit sämtliche Informationen über die Art, wie das Bauwerk errichtet worden ist oder die Bauarbeiten ausgeführt worden sind, verfügbar sind.

(5) Die Projekte sehen Maßnahmen vor, anhand derer negative Auswirkungen durch die Baustellentätigkeit auf die Umwelt, die Landschaft, die geschichtlichen und künstlerischen Werte sowie auf archäologisch relevante Objekte vermieden werden. Diese Maßnahmen umfassen:

  • a)  eine Studie über die Zufahrten zu den Baustellen und gegebenenfalls die Planung der provisorischen Zufahrten, so dass die Störwirkungen für den örtlichen Verkehr und das Gefahrenpotential für Personen und Umwelt gering gehalten werden;
  • b)  die Angabe der Vorkehrungen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung, Lärmbelästigung, Gewässerverunreinigung und Luftverschmutzung;
  • c)  die Angabe der Standorte der gegebenenfalls erforderlichen Gruben und Deponien sowie die Bewertung der Art und Menge des abzutragenden oder zu lagernden Materials sowie der allfälligen Maßnahmen für die Wiederherstellung der ursprünglichen Umweltqualität nach Fertigstellung des Bauwerks;
  • d)  die Studie für die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz sowie für die Pflege und die Erhaltung der künstlerischen und geschichtlichen Werte sowie der Außenanlagen.

(6) Die Ausarbeitung der Projekte erfolgt auch unter Berücksichtigung des Gebietes, in welches sich das Bauvorhaben einfügt, damit es zu keiner Beeinträchtigung der Zugänglichkeit, Nutzung und Instandhaltung der bestehenden Bauwerke, Anlagen und Infrastrukturen kommt.

(7) Alle Planunterlagen werden von den beauftragten Technikern unterzeichnet.

(8) Sind mehrere Lösungen möglich, so erfolgt die Entscheidung anhand eines Verfahrens, bei dem eine qualitative und quantitative Bewertung unter Zugrundelegen mehrerer Kriterien und Ziele durchgeführt wird, so dass daraus eine Rangordnung der in Frage kommenden Projekte abgeleitet werden kann.

(9) Gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Gesetzes haben die beauftragten Techniker eine Ausfertigung des geologischen und des geotechnischen Berichtes, welche nach den geltenden Bestimmungen abgefasst sind, an das Landesamt für "Geologie und Baustoffprüfung" zu schicken.

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