Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Kosten- und Massenberechnung wird je nach Planungsebene mit zunehmender Untersuchungstiefe und mit den erforderlichen Änderungen im Hinblick auf die jeweilige Art und Kategorie der auszuführenden Leistungen des Bauauftrages angefertigt.
(2) Die Gesamtkosten sind wie folgt unterteilt: