(1) Der Plan für die Instandhaltung der Bauarbeiten ist Bestandteil des Ausführungsprojektes und je nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschiedlich gestaltet und muss die Informationen, auch graphischer Art, enthalten, welche für die korrekte Benutzung und Instandhaltung der wichtigsten Bauteile des Bauwerks, insbesondere mit Bezug auf die technischen Anlagen, notwendig sind. Der Plan für die Instandhaltung der Bauarbeiten beinhaltet folgende Unterlagen:
- a) das Handbuch mit den Bedienungsanleitungen betrifft die Bedienung der wichtigsten Teile des Bauwerkes und insbesondere die technologischen Anlagen;
- b) das Handbuch mit den Wartungsanleitungen betrifft die Wartung der wichtigsten Teile des Bauwerkes und insbesondere die technologischen Anlagen;
- c) das Wartungsprogramm beinhaltet ein System von Kontrollen und Maßnahmen, die in regelmäßigen Abständen für eine geeignete Führung des Bauwerkes durchzuführen sind.
(2) Der Instandhaltungsplan und die von den Bauleitern, unter Koordinierung des Gesamtbauleiters, auf Grund der tatsächlichen Ausführung angepassten Planunterlagen sind der Stelle, welche für die Instandhaltung des Bauwerks zuständig ist, innerhalb der für die Übergabe an den Nutzer festgesetzten Frist mit formellem Rechtsakt auszuhändigen. Straßenbauten können dem Verkehr übergeben werden, sobald der Bauleiter nach Anhören des Abnahmeprüfers, sofern dieser vorgesehen ist, die Befahrbarkeitserklärung abgegeben hat.
(3) Der Instandhaltungsplan muss mit den Unterlagen mit den Informationen über die Prävention und den Schutz vor den Risiken, denen die Arbeiter ausgesetzt sind, gemäß den Bestimmungen für die Übernahme der Richtlinie 92/57/EWG betreffend die Sicherheit auf den Baustellen, abgestimmt werden. 8)
(4) Das Ausführungsprojekt für Bauarbeiten, die länger als ein Jahr dauern, ist mit einem Terminplan für die Bauarbeiten zu versehen, welcher auch zum Zwecke erstellt wird, dass bei Bauarbeiten mit Festpreis der Betrag für die vom Tag der Übergabe an für jedes volle Jahr durchzuführenden Bauarbeiten konventionell bestimmt werden kann.
(5) Beim Unternehmen-Ideenwettbewerb und beim Wettbewerb mit Ausführungsprojekt und Ausführung wird der Terminplan der Arbeiten vom Auftragnehmer zusammen mit dem Angebot vorgelegt.
(6) Bei der Berechnung der Vertragsfrist für Bauarbeiten, die länger als ein Jahr dauern, sind im Bereich der allgemeingültigen Prognosen die saisonsbedingten ungünstigen Tage zu berücksichtigen.
(7) Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Bauarbeiten durch Verschulden des Auftagnehmers muss die Ausführung laut Terminplan der Arbeiten erfolgen.