Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen müssen die Materialseilbahnen wie folgt gekennzeichnet werden:
(2) Farbige Kennzeichnung:
(3) Kennzeichnung mit Befeuerung:
(4) Die Modalitäten zur Meldung der Anlagen an die Flugbehörden sind von diesen selbst festgelegt.