Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Die maximale Leistung der Materialkleinseilbahnen laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in der Folge als Materialseilbahngesetz bezeichnet, ist wie folgt beschränkt: die Gesamtmasse der sich in einer Linie je Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge in beladenem Zustand darf maximal 1000 kg betragen. Davon ausgeschlossen sind die mobilen Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne).
(2) Für Materialseilbahnen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes Personen befördern, beträgt in der Regel das maximale Fassungsvermögen der Fahrzeuge 4 Personen.