(1) Für Seilbahnen für die Personenbeförderung gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung.
(2) Die Sicherheitsvorschriften für Materialseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern bis zu einer Masse von 2000 kg werden in der Anlage C und jene für mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) in der Anlage D angeführt.
(3) Die Schutzbauten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Materialseilbahngesetzes sind so zu bemessen, dass bei einem Herabstürzen des Fahrzeuges oder der Seile die darunter befindliche Straße, die sich darauf befindlichen Personen oder Fahrzeuge nicht zu Schaden kommen.
(4) Seilbahnen im öffentlichen Dienst dürfen nicht überquert werden. Unterquerungen sind nur dann zugelassen, wenn sie keine Gefahr für die Seilbahnanlage im öffentlichen Dienst darstellen, wobei auch ein Hochschnellen eines Seiles der privaten Seilbahn berücksichtigt werden muss.
(5) Die Stationen sind so zu umzäunen, dass ein Zugang Dritter zu sich bewegenden Teilen verhindert wird. In jedem Fall ist in bewohnten Gebieten der Bereich der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge so abzuzäunen, dass in einem Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante des Fahrzeuges von mindestens 2,5 m ein Zugang zu diesem Bereich verhindert wird.