Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Seilbahngesetzes errichtet jede Gemeinde ein Verzeichnis der Seilbahnen laut dem in Anhang A angegebenen Muster mit Beilage einer Geländekarte des I.G.M. (Istituto Geografico Militare) des die Anlage betreffenden Gebietes, im Maßstab 1:25.000, mit eingezeichneter Trasse und einem Längenprofil im Maßstab 1:1000 sowie unter Angabe der maximalen Seilhöhe. Diese Unterlagen müssen zur Einsicht von Seiten der Piloten von Fluggeräten bei der Gemeinde aufliegen.
(2) Mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne), welche nicht länger als drei Monate aufgestellt werden und deren Seilhöhe den Kronenbereich der umgebenden Bäume nicht überschreitet, müssen nicht in das Gemeindeverzeichnis eingetragen werden.