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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 211)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, betreffend "Regelung der privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern"

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Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich
2. Schutzziele
3. Bemessungsgrößen der Elemente der Seilkrananlage
4. Montage
5. Betrieb
6. Führung des Registers der ausgebildeten Seilkranfachkräfte

1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Anlagen laut Artikel 5 der Durchführungsverordnung mit einer maximalen Nutzmasse von 3000 kg.

2. Schutzziele

Betriebszustände
In allen Betriebszuständen muss der Seilkran sicher funktionieren und darf auch außerhalb des Betriebes keine Gefährdung darstellen.

Das Projekt für den Bau oder für eine wesentliche Änderung muss alle für die sicherheitstechnische Beurteilung der Seilkräne notwendigen Unterlagen enthalten (siehe Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung)

3. Bemessungsgrößen der Elemente der Seilkrananlage

  • 3.1  Begriffsbestimmung der Bruchkraft
    Begriffsbestimmung der Bruchkraft: Bruchkraft aller tragenden Drähte auf Zug, wobei die Fülldrähte aus weichem Material ausgeschlossen werden.
  • 3.2  Seile
    Die Mindestbruchlast der Haupt-, Trag- und Zugseile muss bekannt sein.
    • 3.2.1  Tragseil
      Der Sicherheitsfaktor, der sich aus dem Verhältnis zwischen Mindestbruchkraft und der größten betriebsmäßigen Seilspannkraft ergibt, muss mindestens 3 betragen.
    • 3.2.2  Zug- und Hilfsseile
      Es müssen solche Zug-, Hilfs- und Rückholseile gewählt werden, deren Bruchlast
      - mindestens dem 3fachen Wert des größten im Betrieb auftretenden Seilzugs
      - sowie mindestens dem 1,5fachen Wert des Seilzugs bei der ersten Seilwicklung an der Winde (leere Trommel) entspricht.
      Für den Fall, dass sich während des Betriebs (Lastfahrt) Personen unterhalb der Seillinie aufhalten, sind diese Werte von 3 auf 4 bzw. von 1,5 auf 2 zu erhöhen.
    • 3.2.3  Abspannseile
      Die Antriebsstation muss mit mindestens 4 Abspannseilen gesichert sein. Die Bruchlast der beiden Hauptabspannseile muss mindestens 3/4 der Bruchlast des Tragseiles betragen, jene der Sekundärabspannseile mindestens die Hälfte.
  • 3.3  Winde
    Die Winden für mobile Seilkräne müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    • a)  jede Winde muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung mit der Angabe des Herstellers, des Baujahres und der Serien- oder Matrikelnummer versehen sein,
    • b)  für jede Winde muss ein Begleitheft oder -blatt mitgeführt werden, das folgende Angaben enthält:
    • -  Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung,
    • -  maximale Zugkraft bei erster Seilwicklung (leere Trommel) für jede Trommel,
    • -  den oder die Seiltypen, welche montiert werden können, sowie deren Eigenschaften
    • -  für mobile Seilkranstationen mit hydrostatisch angetriebenen Winden muss eine Tabelle über die Druckverhältnisse im hydraulischen System bei maximaler Zugkraft auf die Tragseiltrommel in der ersten Seilwicklung mitgeführt werden,
    • c)  die Seiltrommeln müssen derart abgesichert sein, dass weder bei Last- noch bei Leerfahrt die Seile aus den Trommeln entgleisen können,
    • d)  bei mobilen Seilkränen mit integrierter Tragseiltrommel muss eine Seilwicklung als Vorspannwicklung auf der Trommel verbleiben,
    • e)  der Innendurchmesser der Trommel für das Zugseil muss mindestens dem 250fachen des Durchmessers des stärksten Außendrahtes des Seiles entsprechen. Der Innendurchmesser der Trommel für das Tragseil muss bezogen auf die erste Seilwicklung mindestens dem 12fachen des Seildurchmessers entsprechen. Die Bordscheiben der Zugseiltrommel müssen so hoch sein, dass sie die oberste Seillage um mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers überrragen,
    • f)  die Zugseiltrommeln müssen derart abgeschirmt werden, dass:
    • -  sie vom Führerstand der Winde aus nicht mit den Händen erreichbar sind,
    • -  die Trommel und der Seileingang jedoch trotzdem gut sichtbar sind,
    • g)  bei mobilen Seilkränen mit integrierter Tragseiltrommel darf der maximale Seilzug auf die Vorspannwicklung (erste Seilwicklung) höchstens ein Drittel (33%) der Bruchlast des Tragseiles betragen,
    • h)  jede Trommel muss mit mindestens einer Haltebremse versehen werden. Bei Winden mit Fernbedienung über Kabel oder Funk muss ein Sicherheitssystem vorhanden sein, das bei Ausfall der Befehlsübertragung, bei Stillstand des Motors oder beim Auftreten eines Schadens bei der Kraftübertragung im Antrieb automatisch die Haltebremse auslöst.
  • 3.4.  Laufwagen
    • a)  jeder Laufwagen muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung mit der Angabe des Herstellers, des Baujahres und der Serien- oder Matrikelnummer sowie der maximalen Tragfähigkeit versehen sein,
    • b)  der Laufwagen muss mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen das Entgleisen aus dem Tragseil versehen sein, welche sich beim Überfahren der Sattel automatisch öffnet und wieder schließt,
    • c)  eventuelle Rückholrollen der Zugseile müssen gegen ein Entgleisen der Seile abgesichert sein,
    • d)  für jeden Laufwagen müssen die Eigenschaften aller Seile angegeben sein, die dafür verwendet werden können,
    • e)  der Lasthaken des Laufwagens muss ein Sicherheitshaken sein, bei dem das Herausspringen der Last durch eine Falle verhindert wird.
  • 3.5.  Umlenkrollen
    Die Umlenkrollen der Zugseile müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung zur Angabe der höchsten Tragkraft versehen sein,
    • -  für die mindestens 3fache Sicherheit bemessen sein,
    • -  mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Durchmessers der Seile, die verwendet werden können, versehen werden,
    • -  mit einer Sicherungsvorrichtung gegen ein unvorhergesehenes Entgleisen des Seiles versehen sein,
    • -  mit beidseitig abgedichteten Lagern versehen sein,
    • -  mit einem Sicherheitshaken versehen sein, bei dem das Herausspringen der Last durch eine Falle verhindert wird,
    • -  einen in der Rollenrille gemessenen Durchmesser haben, der bei einer Seilumlenkung von,
      • -  180° - 150°: dem 150fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht,
      • -  150° - 90°: dem 200fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht,
      • -  90°: dem 300fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht.
  • 3.6  Montagerollen
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragfähigkeit versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit ausgelegt sein,
    • -  mit einer Sicherungsvorrichtung gegen unvorhergesehenes Entgleisen des Seils versehen sein.
  • 3.7  Sattel für die Tragseile
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragkraft und der Seildurchmesser der zu verwendenden Seile versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit ausgelegt sein.
  • 3.8  Anhängemittel
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragkraft und der Seildurchmesser der möglichen Seile versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit, bezogen auf die kleinste Bruchlast der verwendeten Teile des Anhängemittels bemessen sein.
  • 3.9  Flaschenzüge
    Sie müssen mit einer Kennzeichnung mit Angabe der maximalen Zugkraft und der Merkmale der zu verwendenden Seile versehen sein.

4. Montage und Abtrag

Die Montagearbeiten dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden, welches unter der Leitung eines Forstingenieurs, eines Agronomen oder einer im Verzeichnis der Abteilung Forstwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingetragenen Seilkranfachkraft steht.

Das Besteigen der Stützenbäume ist nur den dafür ausgebildeten Facharbeitern erlaubt. Alle an der Montage beteiligten Personen müssen über eine entsprechende Schutzausrüstung verfügen.

Beim Abtrag dürfen Seile nicht gekappt werden.

5. Betrieb

Der Betrieb darf nur von Fachpersonen übernommen werden. Es muss ein Verantwortlicher für das Betreiben ernannt werden.

Nach der Montage müssen einige Probefahrten mit verminderter Geschwindigkeit erfolgen. Zuerst mit leerem Laufwagen, dann mit Teillast, wobei das korrekte Funktionieren geprüft werden muss, und zwar insbesondere:

  • -  das Überfahren der Stützen,
  • -  die Verankerungen,
  • -  die Seilführungen und die Abspannungen.

Während des Betriebs muss sich das Personal untereinander entweder über Sicht, Funk oder Telefon verständigen können.

Der Maschinenführer und die Hilfskraft, die die Lasten anhängt, müssen über die maximalen Belastungen im Bilde sein.

Im Bereich, in dem besondere Gefahren bestehen, (vor allem im Inneren des von den Seilen gebildeten Dreiecks) ist der Aufenthalt von Personen verboten.

Es müssen außerdem alle üblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Der Betrieb muss sofort unterbrochen werden:

  • -  sobald das entsprechende Signal ertönt,
  • -  sobald die Funk- oder Sichtverbindung unterbrochen wird,
  • -  bei Gewittern,
  • -  bei unregelmäßigem Funktionieren
  • -  beim Auftreten von Störfällen.
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.

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