In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 211)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, betreffend "Regelung der privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern"

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Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich

1.1 Umfang

1.2 Aufzüge und Kabelkräne

2. Schutzziele

2.1 Allgemeines

2.1.1 Betriebszustände

2.1.2 Unterlagen *)

2.1.3. Einteilung

2.2 Trasse

2.2.1 Lichtraumprofil *)

2.2.2 Sicherheitsbereiche *)

2.2.3 Stützen *)

2.3 Bemessungsgrößen *)

2.4 Auswahl, Bemessung und Spannen der Seile *)

2.5 Stationen

2.5.1 Funktion der Stationen *)

2.5.2 Verankerungen *)

2.6 Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen

2.6.1 Elektrotechnische Einrichtungen *)

2.6.2 Maschinentechnische Einrichtungen *)

2.7 Automatischer Betrieb

2.8 Fahrzeuge *)

2.9 Instandhaltung *)

2.10 Betrieb

2.10.1 Betriebsvorschrift

2.10.2 Betriebspersonal

3. Erläuterungen

*) siehe Punkt 3) Erläuterungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1  Umfang
    Diese Bestimmungen gelten für Einseilbahnen oder Zweiseilbahnen, ausgeführt als Luftseilbahnen oder Standseilbahnen, mit nicht mehr als zwei Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen und mit Nutzmassen bis zu 2000 kg.
  • 1.2  Aufzüge und Kabelkräne
    Aufzüge, Seil- und Kabelkrananlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Sicherheitsbestimmungen.

2. Schutzziele

  • 2.1  Allgemeines
  • 2.1.1  Betriebszustände
    In allen Betriebszuständen muss die Seilbahn sicher funktionieren und darf auch außerhalb des Betriebes keine Gefährdung darstellen.
  • 2.1.2  Unterlagen
    Das Projekt für den Bau oder für eine wesentliche Änderung muss die vollständigen in Artikel 4 genannten Unterlagen enthalten, damit eine technische Beurteilung über die Sicherheit der Seilbahn erstellt werden kann.
  • 2.1.3  Einteilung
    Die Kategorie A umfasst Seilbahnen, bei deren Versagen Personen und Güter auf Verkehrswegen oder in Gebäuden zu Schaden kommen können.
    Die Kategorie B umfasst Seilbahnen, die über offenes und in der Regel nicht begangenes oder befahrenes Gelände führen.
  • 2.2  Trasse
  • 2.2.1  Lichtraumprofil *)
    Das Lichtraumprofil der Fahrzeuge ist so festzulegen, dass sich diese im Betriebszustand nicht verhängen und, außer an Führungen, nirgends angehen.
  • 2.2.2  Sicherheitsbereiche *)
    Durch den Betrieb der Seilbahn dürfen Personen und Güter nicht gefährdet werden.
  • 2.2.3  Stützen *)
    Eine sichere Auflage und Führung der Seile muss in allen Betriebszuständen gewährleistet werden.
    Instandhaltungsarbeiten müssen sicher durchgeführt werden können.
  • 2.3  Bemessungsgrößen *)
    Die Bemessungsgrößen sind so anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Nutzlast und der äußeren Einwirkungen ein sicherer Betrieb und die Standfestigkeit der Seilbahn gewährleistet sind.
  • 2.4  Auswahl, Bemessung und Spannen der Seile *)
    Die Seile sind so zu wählen, zu bemessen und zu spannen, dass die Mindestsicherheitswerte bei den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen eingehalten werden.
  • 2.5  Stationen
  • 2.5.1  Funktion der Stationen *)
    Die Stationen sind so auszuführen, dass sie ein Be- und Entladen der Güter erlauben und ein sicherer Betrieb der Seilbahn gewährleistet wird.
  • 2.5.2  Verankerungen *)
    Verankerungen sind so zu bemessen, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen standhalten.
  • 2.6  Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen
  • 2.6.1  Elektrotechnische Einrichtungen *)
    Die elektrotechnischen Einrichtungen müssen betriebssicher sein und dürfen keine Gefährdung von Personen und Sachen bewirken.
  • 2.6.2  Maschinentechnische Einrichtungen *)
    Die maschinentechnischen Einrichtungen müssen betriebssicher sein und dürfen keine Gefährdung von Personen und Sachen darstellen.
  • 2.7  Automatischer Betrieb
    Bei automatischem Betrieb muss die Seilbahn nach Kategorie A ausgeführt und die Steuerung so gebaut sein, dass während des Betriebes und bei Störungsfällen kein gefährlicher Zustand entstehen kann.
  • 2.8.  Fahrzeuge *)
    Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass sie sicher geführt werden können und die Ladung so gesichert werden kann, dass keine Gefahr besteht.
  • 2.9  Instandhaltung *)
    Die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Seilbahn sind durch gezielte Instandhaltung zu gewährleisten.
    Die Instandhaltungsarbeiten müssen einfach und sicher durchgeführt werden können.
  • 2.10  Betrieb
  • 2.10.1  Betriebsvorschrift
    Die Bedingungen für einen sicheren Betrieb sind in einer Betriebsvorschrift zu regeln.
  • 2.10.2  Betriebspersonal
    Das Betriebspersonal muss unterwiesen werden und hat für den sicheren Betrieb zu sorgen.
  • *)  siehe dazu Ziffer 3 "Erläuterungen"

3. Erläuterungen

Die Erläuterungen zeigen in Form von Beispielen, wie die in den Sicherheitsbestimmungen aufgeführten Schutzziele verwirklicht werden können. Andere Lösungen können ausgeführt werden, sofern das gleiche Schutzziel erreicht wird.

  •   Zu 2.2.1  Lichtraumprofil
    Für die Bestimmung des Lichtraumprofils sind eine Querpendelung von 12° und eine Längspendelung von 18° rad des Fahrzeuges oder des Ladegutes anzunehmen. Geringere Werte für die Längspendelung sind zulässig, wenn Schwingungsdämpfer vorhanden sind.
    Zwischen dem Lichtraumprofil des Fahrzeuges oder des Ladegutes und den Bauteilen der Seilbahn ist zusätzlich ein Abstand nach unten von mindestens 0,20 m einzuhalten.
    Bei zweispurigen Seilbahnen muss der Abstand zwischen den Trag- und den Förderseilen so groß sein, dass an der Kreuzungsstelle zwischen den um 12° nach innen pendelnden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 0,50 m verbleibt.
    Bei einspurigen Seilbahnen mit endlosem Zug- und Förderseil muss der horizontale Abstand zwischen dem um 12° auspendelnden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Zug- oder Förderseil mindestens 0,50 m betragen. Bei langen Seilfeldern und in Wind ausgesetzten Lagen sind entsprechend größere Abstände zu wählen.
  •   Zu 2.2.2  Sicherheitsbereiche und Abstände
    Der lotrechte Abstand zwischen der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn und dem Gelände sowie allfälligen Hindernissen darf unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schneelage und der dynamischen Einflüsse 2,50 m nicht unterschreiten.
    Bei befahrbarem Gelände und Straßenquerungen muss der Mindestabstand 5 m betragen, bei Querung von Wanderwegen und Saumpfaden ist ein Mindestabstand von 3,50 m einzuhalten, wobei das Hinweisschild "Es ist verboten, sich unter den Seilen aufzuhalten" auf beiden Seiten anzubringen ist.
    Die Abstände zum Gelände dürfen auf 2 m verringert werden, wenn diese Bereiche eingezäunt oder nicht begehbar sind.
    Bei Kreuzungen oder parallell verlaufenden elektrischen Leitungsanlagen sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
    Bei Kreuzungen oder parallell verlaufenden Seilbahnen ist deren Lichtraumprofil zu berücksichtigen. Ein Hochschnellen von Seilen ist dabei auch zu berücksichtigen.
    Die seitlichen Abstände zu bahnfremden Einrichtungen längs der Strecke dürfen bei Berücksichtigung der maximalen seitlichen Auslenkung des Fahrzeuges und der Seile in der Horizontalprojektion 3 m nicht unterschreiten.
  •   Zu 2.2.3  Stützen
    Das Tragseil darf von den Seilschuhen nicht abheben, wenn die Grundspannkraft in den angrenzenden Seilfeldern um 30 % erhöht wird.
    Der Krümmungsradius der Tragseilschuhe muss mindestens dem 150fachen Seildurchmesser entsprechen, wenn die Seile über den Seilschuh bewegt werden. Bei ruhendem und nicht befahrenem Seil sind die Werte für Verankerungstrommeln zu verwenden.
    Die Tragseile müssen auch bei 120% der Nutzmasse auf dem Seilschuh innerhalb des Mindestradius aufliegen. Die Enden der Tragseilschuhe sind abzurunden.
    Die Seilrille für das Tragseil muss dem Seilnenndurchmesser angepasst sein.
    Zur Führung des Zug- oder Förderseiles auf den Stützen müssen Seilrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagelast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel ist von der zulässigen Last auf der Rolle oder der Rollenfütterung und dem Seil abhängig.
    Förderseile dürfen an Niederhalterollenbatterien auch bei 150 % der Nutzmasse nicht abheben.
    Förderseile dürfen von Tragrollenbatterien nicht abheben, wenn die Grundspannkraft in den angrenzenden Seilfeldern um 30 % erhöht wird.
    Bei Rollenbatterien von Förderseilen und Rollen von Zugseilen sind Maßnahmen zu treffen, die ein Entgleisen des Seiles nach innen verhindern.
    Die sichere Rückführung des Zugseiles in die Seilrollen muss, unter Berücksichtigung der zugelassenen Pendelung, gewährleistet sein.
    Bei fest angebrachten Laderampen sind zum Schutze von Personen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich Personen einklemmen oder abstürzen können.
    Stützen sind mit Steigleitern und sicheren Standplätzen zu versehen. Das Besteigen der Stützen durch Unbefugte ist zu verhindern oder zu verbieten.
  •   Zu 2.3  Bemessungsgrößen
    Die Seilberechnung, die Berechnung der Stützenauflagekräfte und der Seildurchhänge sind für die Lastfälle bei Stillstand und bei gleichförmiger Bewegung durchzuführen.
    Für die Berechnung der Rutschsicherheit des Seiles an der Antriebsscheibe ist die 1,5fache Umfangskraft bei gleichförmiger Bewegung zugrunde zu legen.
    Für die verwendeten Fütterungswerkstoffe muss der Reibungskoeffizient bei den ungünstigsten Bedingungen nachgewiesen werden. Ein Nachweis kann entfallen, wenn für Stahl µ=0,1 und für Kunststoff µ=0,25 angenommen werden.
    Die Bemessungsgrößen für Windkräfte bei Seilbahn außer Betrieb, für Temperatur, Schneelasten und Eisbildung müssen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen gewählt werden. Für die Windkräfte bei Seilbahn im Betrieb sind jene Werte anzunehmen, bei denen die Seilbahn betrieben werden soll; in jedem Fall ist ein Mindestwert von 20 daN/m² für den Betrieb anzunehmen.
    Die in ungünstige Richtung wirkenden Reibungskräfte der Tragseile und der größte Klemmenstoß bei Einseilbahnen sind zu berücksichtigen.
    Die Fundamente für Stationen und Stützen sind in der Regel als Schwergewichtsfundamente aus bewehrtem Beton herzustellen und bis in frostfreie Tiefe zu führen. Sie müssen gegen Kippen, Gleiten und Abheben einen Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5 aufweisen.
  •   Zu 2.4  Seile
    Der Sicherheitsfaktor, der sich aus dem Verhältnis zwischen Mindestbruchkraft und der größten betriebsmäßigen Seilspannkraft bei gleichförmiger Bewegung ergibt, darf folgende Werte nicht unterschreiten:
    Seilart        Kat. A     Kat. B
    Tragseil          3,0     2,5
    Zugseil          4,0      3,0
    Zugseil im Windenbereich     5,0      4,0
    Förderseil          4,0      3,0
    Spannseil          4,0      3,0
    Bei fest abgespannten Seilen ist die Spannungszunahme durch Befahren und Temperaturänderung zu berücksichtigen.
    Das Verhältnis der kleinsten Tragseilspannkraft zur größten Rollenlast der Laufwerksrollen muss mindestens 30 betragen.
    Das Verhältnis der kleinsten Förderseilspannkraft zur größten Klemmenlast muss mindestens 12 betragen.
    Seilendbefestigungen und Seilverbindungen müssen seilschonend und leicht prüfbar ausgeführt sein.
    Die Länge der Spleißverbindung muss mindestens das 1000fache des Seildurchmessers betragen.
  •   Zu 2.5.1  Funktion der Stationen
    Die mechanischen und elektro-technischen Einrichtungen der Stationen sind entweder wetterbeständig auszuführen oder vor Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Diese Einrichtungen müssen für Wartungszwecke zugänglich sein und sind vor missbräuchlicher Betätigung zu sichern.
    Das Fahrverbot für Personen und die zulässige Lademasse sind anzuschreiben. Weiteres ist darauf hinzuweisen, dass Unbefugten das Betreten der Stationen untersagt ist.
    Vom Führerstand müssen die Ein- und Ausfahrt sowie ein möglichst großer Teil der Strecke sichtbar sein.
    Bewegte Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
    Im Verkehrs- und Arbeitsbereich muss zwischen dem Fahrzeug und den festen Teilen der Station ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m vorhanden sein.
    Bei Windenantrieb ist der Führerstand möglichst so aufzustellen, dass der Wickelvorgang vom Maschinisten beobachtet werden kann.
  •   Zu 2.5.2  Verankerungen
    Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist zu sichern.
    Der Durchmesser der Verankerungstrommeln von Tragseilen und der Umlenkscheiben von Zug- und Spannseilen haben mindestens dem 40fachen, bei Förderseilen mindestens dem 60fachen Seildurchmesser zu entsprechen.
    Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für Zug- und Förderseile sind erforderlichenfalls mit Eiskratzern zu versehen.
  •   Zu 2.6  Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen
    Die elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Betriebsmittel sind übereinstimmend mit den Schaltplänen dauerhaft zu kennzeichnen.
  •   Zu 2.6.1  Elektrotechnische Einrichtungen
    Elektrotechnische Einrichtungen sind in geschlossenen Schränken unterzubringen.
    Die Schaltpläne sind in der Antriebsstation aufzubewahren.
    Sicherheits-, Steuer- und Meldestromkreise außerhalb der Antriebsstation sind mit Kleinspannung zu betreiben.
    Die Stationen und die elektrotechnischen Anlagenteile sind mit Blitzschutzeinrichtungen auszustatten.
    Die Sicherheitseinrichtungen sind in Sicherheitsstromkreisen in Ruhestromschaltung einzubauen.
    Schalteinrichtungen, die auf Sicherheitsstromkreise einwirken, müssen hinsichtlich ihrer Betätigung und Wirkungsweise zwangsläufig oder als Sicherheitsschaltung ausgeführt sein.
    Die elektrischen Einrichtungen sind mit einem Hauptschalter auszustatten.
  •   Zu 2.6.2  Maschinentechnische Einrichtungen
    Die Seilbahn ist mit mindestens einer Bremse auszustatten. Bei Seilbahnen der Kategorie A und wenn gefährliche Geschwindigkeiten erreicht werden können, sind zwei voneinander unabhängige Bremsen vorzusehen.
    Bei Vorhandensein von zwei Bremsen muss eine davon unmittelbar auf die Antriebsscheibe oder Windentrommel wirken.
    Die Enden der Fahrstrecke sind zu begrenzen (zum Beispiel Anfahr- oder Stossdämpfer).
  •   Zu 2.8  Fahrzeuge
    Am Fahrzeug sind das höchstzulässige Ladegewicht sowie das Personenfahrverbot dauerhaft und gut sichtbar auszuhängen.
    Laufwerke sind so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Fahrzeuges gewährleistet ist. Die Laufwerke sind, wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, mit Schneeabstreifern zu versehen.
    Die Verbindung des Zugseiles mit dem Fahrzeug ist seilschonend und überprüfbar auszuführen. Wird eine nicht überprüfbare Befestigungsart verwendet, so ist das befestigte Zugseilstück gemäß den in den Angaben des Herstellers enthaltenen Fälligkeiten zu ersetzen.
    Im Fahrzeug sind Vorrichtungen vorzusehen, die ein Herabstürzen oder ein Verrutschen der Last verhindern.
  •   Zu 2.9  Instandhaltung
    Die Instandhaltung muss nach den Anleitungen des Herstellers erfolgen. Diese Anleitungen müssen bei der Seilbahn verfügbar sein.
    Bei Seilbahnen der Kategorie A hat die Untersuchung der Seile bei Bedarf und mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
    Seile sind instandzusetzen oder abzulegen, wenn eine Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Schäden vorliegt und nachstehende Werte überschritten werden:
    • -  verschlossene Seile und Spiralseile:
      10% auf 200 d oder 5% auf 30 d *)
      d = Seildurchmesser
    • *)  ein Außendrahtbruch ist jedoch zulässig
    • -     Litzenseile:
      15% auf 40 d oder 6% auf 6 d
      d = Nenndurchmesser des Seiles
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.

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