(1) Für die Sonderbeförderungsdienste gemäß vorhergehendem Artikel muß die Anwesenheit eines Betreuers gewährleistet sein; Ausnahmen von dieser Regelung können von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene mit dem Beförderungsunternehmen in Fällen, wo triftige Gründe dafür vorliegen, vereinbart werden.
(2) Falls Schüler verschiedener Volksgruppen den Dienst benützen, wählt die Verwaltung vorzugsweise die Begleitperson, die bereits im Dienst ist und beide Sprachen beherrscht.
(3) Wenn die Begleitperson nicht in geeigneter Weise im Bereich der Schule eingesetzt werden kann, hat die Landesverwaltung die Möglichkeit, geeignete Begleitpersonen gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, mit gekürztem Stundenplan zu beauftragen.
(4) In den Schulen, wo Betreuer Dienst leisten, die auch dem Begleitdienst zugewiesen sind, kann die - von den in Artikel 13 aufgezeigten Kriterien vorgesehene - Zahl der Bediensteten nötigenfalls um eine Einheit erhöht werden; Voraussetzung dafür ist, daß der Dienst die Notwendigkeit feststellt.
(5) Das jährliche Personalkontingent gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, kann um 10% erhöht werden, um die Zahl der für die Betreuung zuständigen Bediensteten in Hinsicht auf Fälle plötzlicher und kurzer Abwesenheit zu ergänzen. Diese Erhöhung muß im Plan der Maßnahmen, der dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen ist, vorgesehen sein.
(6) Bei den gemäß Artikel 5 Absatz 6 errichteten Einzelbeförderungsdiensten kann von der Anwesenheit einer Begleitperson abgesehen werden, wenn dies von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Bezirksebene gutgeheißen wird. Der Begleitdienst wird bei diesen Diensten vom Betreuungspersonal nur dann ausgeführt, wenn die gesetzlichen Vertreter des Behinderten nachweisen können, daß sie selbst dazu nicht in der Lage sind.