(1) Für je 6 Behinderte, die an einer Grundschule oder an einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule in den verschiedenen Klassen eingegliedert sind, wird ein Betreuer mit den Aufgaben gemäß Artikel 17 zugewiesen.
(2) Falls die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene - unter Berücksichtigung der von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene getroffenen Entscheidungen und im Einvernehmen mit dem Direktor - besondere Maßnahmen für notwendig hält, wird die Verhältniszahl so angewendet, daß ein Betreuer für je 4 behinderte Kinder zugewiesen wird.
(3) Falls in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler insgesamt niedriger ist als 4, wird - abweichend von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze - ein Betreuer zugewiesen, wenn die zuständige Einheit des Dienstes auf Zonenebene diese Notwendigkeit in entsprechender Weise begründet.
(4) Zwei Betreuer werden zugewiesen, wenn in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler höher als 6 und niedriger als 12 ist; die Bestimmungen von Absatz 2 bleiben jedoch aufrecht.
(5) Falls in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler 12 oder mehr ist, werden 3 Betreuer zugewiesen.
(6) Bei außerordentlich schwerwiegenden Fällen ist auf Meldung der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene die Zuweisung eines Betreuers für 2 behinderte Schüler möglich.
(7) Unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, werden die Bestimmungen dieses Artikels auch für die Zuweisung von weiterem Betreuungspersonal an die Landeskindergärten angewandt; das genannte Personal muß die Spezialisierungsbescheinigung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, besitzen.