(1) Die Erziehung und die bewegungstherapeutische und fachliche Betreuung der Behinderten in den Konvikten oder Tagesheimen des Dienstes sowie in den Schülerheimen wird vom Erziehungspersonal, das die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, besitzt, ausgeführt.
(2) Unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g) des genannten Gesetzes ist ein Erzieher für je 6 Behinderte, die in Konvikten oder Tagesheimen des Dienstes oder in Schülerheimen untergebracht sind, zugewiesen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen wird auf begründeten Antrag der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene ein Erzieher für je drei untergebrachte Behinderte zugewiesen.
(3) In den Internaten, Tagesheimen und Schülerheimen wird die erzieherische Tätigkeit vom Erziehungspersonal ausgeübt, wobei der Sprachgruppe des Behinderten und nach Möglichkeit dem Alter und der Art der Schule, die der untergebrachte Behinderte besuchen soll, Rechnung zu tragen ist.
(4) Das Erziehungs- und Betreuungspersonal wird den Konvikten nach den Kriterien und unter Berücksichtigung der Verhältniszahlen zur Verfügung gestellt, die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels und in Artikel 13 festgelegt sind; dabei werden die täglichen Dienstpläne, die vom zuständigen fachlichen Leitungsgremium festgesetzt werden, berücksichtigt.
(5) Das Erziehungspersonal kann gemäß Artikel 11 letzter Absatz des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - soweit dies mit dem Dienst in den Internaten, Tagesheimen und Konvikten vereinbar ist - Schulen jeder Art und jeder Stufe zur Verfügung gestellt werden, um mit den Lehrkräften bei den außerschulischen und schulergänzenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten.
(6) Der Landesdienst arbeitet jährlich ein Programm aus, in dem der Stundenplan des Erziehungspersonals so festgelegt wird, daß dieses neben seiner Arbeit bei der außerschulischen und schulergänzenden Betreuung in den anliegenden Schulen jeder Art und jeder Stufe mitwirken kann; die Schulen haben in diesem Zusammenhang ein begründetes Gesuch einzureichen.