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In vigore al: 11/09/2012

c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 231)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Ausbildung und Maßnahmen im Bereich der Schule zugunsten der Behinderten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48.

Art. 15 (Beförderungsdienst)

(1) Die Beförderungsdienste werden in der Regel auf Bezirksebene durchgeführt und sind kostenlos.

(2) Anspruch auf diese Dienste haben alle Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, vom Landesdienst für Behinderte dem Landesamt für Transportwesen gemeldet werden; die Meldung erfolgt im Einvernehmen mit den Direktoren jener Schulen des Bezirkes, die von den behinderten Schülern besucht werden.

(3) Eine Sonderbeförderung für behinderte Schüler kann dann eingerichtet werden, wenn wenigstens 3 mögliche Anspruchsberechtigte vorhanden sind; die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, bleibt jedoch aufrecht. In diesem Fall müssen die Anspruchsberechtigten bei Familien oder in Konvikten, Internaten oder Tagesheimen, die an der festgelegten Strecke liegen, wohnen oder untergebracht sein und müssen Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen oder Berufsschulen, die in einem einzigen Zentrum liegen, besuchen.

(4) Bei den Beförderungsdiensten wird auf jeden Fall von der Entfernung zwischen Wohnung oder Unterkunft des Schülers und der besuchten Schule abgesehen.

(5) Die Errichtung von verschiedenen Beförderungsdiensten für die verschiedenen Arten von Schulen ist dann zulässig, wenn die - auch verschiedenen Sprachgruppen angehörenden - möglichen Anspruchsberechtigten im Bezirksbereich wenigstens 10 sind und die Beförderung nicht mehr als 45 Minuten in Anspruch nimmt.

(6) In Ausnahmefällen kann der Landesausschuß von Fall zu Fall - auf Vorschlag des Landesdienstes für Behinderte und des zuständigen Direktors - mit Beschluß auch die Errichtung eines Einzelbeförderungsdienstes genehmigen.

(7) Auf Grund der Programme, die gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, von den Inspektoratsräten der Kindergärten, von den Berufsausbildungsinspektoraten und von den Bezirksschulräten vorbereitet worden sind, können die speziellen Beförderungsmittel, die für diese Dienste verwendet werden, auch für Erfordernisse der einzelnen Schulen eingesetzt werden, die eng mit den Lehrplänen, den schulergänzenden Tätigkeiten, außer- oder nebenschulischen Tätigkeiten zugunsten der Behinderten zusammenhängen; dies gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten stattfinden.

(8) Falls die behinderten Schüler imstande sind, von selbst oder mit Begleitung öffentliche Verkehrsmittel oder den normalen Schülerberförderungsdienst zu benützen, um von ihrer Wohnung zur Schul- oder Berufsausbildungsstätte oder zu den Einrichtungen des Dienstes zu gelangen, können sie auch kostenlos und unbeschränkt oft die genannten Beförderungsmittel benützen. In diesem Fall wird den behinderten Schülern - auf eine entsprechende Erklärung der funktionellen Einheit des Dienstes auf Bezirksebene hin - vom Landesamt für Transport- und Beförderungswesen ein Sonderausweis ausgestellt.

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