(1) Das Betreuungspersonal hilft den Lehrern bei ihrer Arbeit in den integrierten und Sonderklassen und -abteilungen und in den allgemeinen Klassen und Abteilungen sowie in den Kursen, die auch von behinderten Schülern besucht werden.
(2) Die Betreuer unterstützen die Lehrer bei der Arbeit mit den Behinderten; in didaktischer und pädagogischer Hinsicht sind jedoch die Klassenlehrer verantwortlich. Das Betreuungspersonal ist auch dafür zuständig, unter Anweisung und Leitung des verantwortlichen Lehrers eventuelle Aufgaben im Zusammenhang mit der spezifischen Erziehung des behinderten Schülers auszuführen sowie dem Behinderten in Zusammenhang mit seinen Bewegungsschwierigkeiten und mit anderen besonderen Erfordernissen während der normalen Schulzeit, bei der Ausspeisung, bei schulbegleitenden Tätigkeiten und bei der Freizeitgestaltung zur Seite zu stehen. Das Betreuungspersonal kann dem zuständigen Lehrkörper in bezug auf die Ausarbeitung und die Anwendung der Lehrpläne Vorschläge unterbreiten; diese Lehrpläne sind von den zuständigen Direktoren zugunsten der behinderten Schüler auszuführen und zu koordinieren.
(3) Gegenüber dem Betreuungspersonal, das gemäß Absatz 7 zugewiesen ist, üben die Direktoren die Aufgaben aus, die ihnen auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f) und i) des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 417 - oder, was den Kindergarten betrifft, auf Grund von Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben m) und n) des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36 oder, was die Berufsschule angeht, auf Grund von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 5. September 1964, Nr. 15, in geltender Fassung - zustehen.
(4) Was Fragen verwaltungstechnischer Art in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Betreuungspersonals in den Schulen beliebiger Art und Stufe oder in Einrichtungen und Schulen für Berufsausbildung angeht, so haben die Direktoren über die erforderlichen Maßnahmen das fachliche Leitungsgremium des Dienstes gemäß Artikel 22 zu informieren oder, falls errichtet, das zuständige Bezirksleitungsgremium gemäß Artikel 23 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1978, Nr. 65. Eine Abschrift der genannten Maßnahmen ist den betroffenen Direktoren zur Kenntnis zu übermitteln.
(5) Der Dienststundenplan für das Betreuungspersonal in der Schule ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, von den Direktoren festzulegen; dabei sind die allgemeinen Kriterien, die vom Schulrat des Sprengels oder der Anstalt sowie von den Kindergartenbeiräten festgelegt sind, zu beachten. Dieser Stundenplan muß für die Beschäftigung mit den Schülern eine Gesamtzeit von nicht mehr als 35 Wochenstunden vorsehen. Wenigstens 5 Wochenstunden müssen für die Vorbereitung und für die Pflege der Beziehungen mit den zuständigen Schulorganen und mit dem Dienst vorbehalten sein. Die Direktoren haben dem zuständigen fachlichen Leitungsgremium des Dienstes innerhalb einer Woche nach der Aufnahme des Betreuungspersonals in den Dienst den täglichen Arbeitsplan desselben mitzuteilen.
(6) Die Direktoren haben den genannten fachlichen Leitungsgremien auf Antrag jährlich Angaben zu übermitteln, die dem Dienst die Möglichkeit geben, die vom Betreuungspersonal abgewickelte Tätigkeit zu bewerten.
(7) Unter Beachtung der Zahl der Betreuer, die insgesamt jeder Schule auf Grund des nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, genehmigten Planes zusteht, trägt der Landesausschuß bei der Zuweisung des genannten Personals der spezifischen Vorbereitung der einzelnen Betreuer Rechnung, die vom Dienst gemäß Artikel 12 Absatz 1 des genannten Gesetzes in Zusammenhang mit dem zu leistenden Dienst bewertet wird.
(8) Das Namensverzeichnis des Betreuungspersonals, das den einzelnen Schulen zugewiesen ist, muß - ebenso wie jede allfällige Änderung - vom Dienst dem Hauptschulamt oder dem zuständigen Schulamt oder den Berufsausbildungsinspektoraten sowie den betroffenen Direktoren übermittelt werden.
(9) Das Betreuungspersonal kann vom Vorsitzenden des jeweiligen internen Mitbestimmungsgremiums zu den Sitzungen des jeweiligen Mitbestimmungsgremiums eingeladen werden; es hat dabei beratende Stimme.