(1) der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a) Genehmigung der Grundausrichtung und der wissenschaftlichen Konzepte des Museums im Rahmen der im Statut festgelegten Zweckbestimmungen und Ziele;
- b) Genehmigung der Wirtschafts- und Finanzplanung;
- c) Überprüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen und der Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung;
- d) Genehmigung des vom Direktor vorgeschlagenen und vom wissenschaftlichen Beirat erörterten jährlichen Tätigkeitsprogramms und der längerfristigen Zielsetzungen;
- e) Festlegung des Stellenplanes für die Bediensteten des Museums, einschließlich des Saisonpersonals gemäß Buchstabe f);
- f) Aufnahme des Saisonspersonals im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38 in geltender Fassung;
- g) Genehmigung der Geschäftsordnung;
- h) Erarbeitung von Vorschlägen für Änderungen am Statut;
- i) Ernennung des wissenschaftlichen Beirates;
- j) Ernennung von Expertenkommissionen für besondere Erfordernisse;
- k) Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, Konventionen und anderen Vereinbarungen mit Dritten, vorbehaltlich dessen, was im Artikel 11 Absatz 5, Buchstabe h) vorgesehen ist;
- l) Genehmigung der Preis- und Gebührenordnung für sämtliche Leistungen des Museums;
- m) Annahme von Schenkungen und Erbschaften;
- n) Genehmigung der Veräußerung von künstlerischen bzw. unbeweglichen Gütern;
- o) Einlassung in aktive oder passive Streitsachen vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden.
(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1, Buchstaben c), d), e), h) und n) sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Verwaltungsrat kann dem Präsidenten oder dem Direktor Verwaltungsbefugnisse übertragen, sofern dies für sinnvoll erachtet wird. Ausgenommen sind die Befugnisse betreffend Absatz 1, Buchstaben a), c) d), e), g), h), i) und n).
(4) Die Ernennungen, die in diesem Artikel 5 vorgesehen sind, dürfen die Amtsdauer des Verwaltungsrates, von dem sie beschlossen worden sind, nicht überschreiten. 3)