Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Der Präsident führt den Vorsitz des Verwaltungsrates.
(2) Aufgabenbereich:
(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen.
(4) Der Präsident übt auch die Funktionen des Direktors gemäß Artikel 11 aus, wenn die entsprechende Stelle nicht besetzt und kein Stellvertreter gemäß Artikel 11, Absatz 1, ernannt worden ist