Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Artikel 3, Buchstabe c), werden von der Südtiroler Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtsperiode wiederbestätigt werden. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsperiode ausscheidet, wird dieses von der Südtiroler Landesregierung ersetzt. Scheidet mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorzeitig aus dem Amt, so verfällt der gesamte Verwaltungsrat.