Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in Folge Kollegium genannt, setzt sich aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.
(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden für die Amtsdauer des Verwaltungsrates von der Landesregierung, welche auch den Präsidenten bestimmt, ernannt. Sie können nur bei Nichterfüllung ihrer Pflichten abberufen werden. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
(4) Das Kollegium kontrolliert die Verwaltungstätigkeit des Museums und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen erlässt das Kollegium eine obligatorische Stellungnahme.
(5) Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.