Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Der wissenschaftliche Beirat entwickelt im Auftrag des Verwaltungsrates das wissenschaftliche Konzept des Museums sowie die Richtlinien der vom Museum zu fördernden Forschung und die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen. Er überwacht die wissenschaftliche Arbeit des Museums und gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung.
(2) Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 9 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.