Auf schriftliche Anfrage eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Betriebe, können die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, bis zum 16. Lebensjahr beim Kinderarzt eingetragen bleiben.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.