Die Vertragspartner vereinbaren die Notwendigkeit, die Schulbehörden zu sensibilisieren, die Bestätigung der Eignung nur in den vom Dekret des Gesundheitsministers vom 28.02. 1983, Artikel 1, Buchst. a) und e) vorgesehenen Fällen zu verlangen und somit zu vermeiden, diese für alle Schüler, für die normalen Turnstunden oder für Spiel- und spontane Tätigkeiten, wie Schulausflüge und Schulfeste zu verlangen.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.