Die Vertragspartner vereinbaren, daß das allfällige und zeitweilige gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und/oder Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.