Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Der Kinderarzt beachtet bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 die vom Sprengelkoordinator erlassenen organisatorischen Weisungen und er muß bei der Abwicklung der Tätigkeiten mitarbeiten.