(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet.
Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.
(3) Die Diensttitel sind zusammenzählbar, sofern sich dieselben nicht auf Tätigkeiten beziehen, die in denselben Zeiträumen abgewickelt wurden. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der die höhere Punktezahl ergibt. Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter und dann die Spezialisierungsnote und schließlich das Lebensalter den Vorzug.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.