(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:
- a) der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Vorsitzenden,
- b) zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung der Betriebe; dieselben werden von der Provinz nach Designierung durch die Generaldirektoren ernannt,
- c) drei effektive und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte; dieselben werden von den repräsentativsten Gewerkschaften ernannt.
(2) Die Vertreter der Kinderärzte müssen im Landesverzeichnis der vertragsgebundenen Kinderärzte eingetragen sein.
(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär der öffentlichen Hand ausgeführt.
(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied der öffentlichen Hand wahrgenommen.
(5) Der Sitz des Beirats ist beim Landesassessorat für Gesundheitswesen.
(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten über folgende Argumente abzugeben:
- a) Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß Artikel 26 Absatz 4,
- b) über die Vertragsverhältnisse betreffend die Betreuungskontinuität, die territoriale Notfallmedizin und die programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium, hinsichtlich der kinderärztlichen Tätigkeit,
- c) über sämtliche Probleme, die die Beziehungen zwischen der Basispädiatrie und den anderen Diensten der Betriebe betreffen,
- d) zur Landesrangordnung gemäß Artikel 3,
- e) jedes weitere demselben vom Vertrag übertragene Argument.
Überdies formuliert der Beirat Vorschläge für die bestmögliche Organisation der Basispädiatrie, über alle Maßnahmen betreffend die Anwendung dieses Vertrages und übt jede andere vom Vertrag übertragene Aufgabe aus.
(7) Der Beirat versammelt sich jedes Mal, wenn eine der Parteien eine Sitzung beantragt und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Antrags.