Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 dieses Vertrags eingetragenen Fachärzte für Kinderheilkunde sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und provinziellen Gesundheitspläne.
(2) Dieses Landesabkommen regelt im Sinne des Artikels 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen den Sanitätsbetrieben, als Betriebe, die mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und die in der Folge als Betrieb bezeichnet werden, und den Kinderärzten für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels: