Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Der Basiskinderarzt muß dem zuständigen Betrieb rechtzeitig jede allfällige Änderung der mit dem Gesuch um Teilnahme in der Rangordnung gemäß Artikel 2 gelieferten Daten mitteilen sowie das Auftreten von vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitssituationen; auch allfällige Änderungen zu den Erklärungen gemäß nachfolgendem Absatz sind schnell mitzuteilen.
(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Betrieb oder die Provinz jährlich vom Kinderarzt eine innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen auszustellende Erklärung verlangen, welche seine subjektive Berufsposition mit besonderem Bezug auf die Daten bestätigt, die sich auf die Unvereinbarkeit und auf die Beschränkung der Höchstgrenzen auswirken.
(3) Der Kinderarzt ist überdies verpflichtet, den vom Artikel 24 Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträgen um Informationen zu entsprechen.
(4) Der Kinderarzt muß im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge gewerkschaftlicher Aktionen, die von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen ausgerufen wurden, dem Betrieb, bei dem er eingeschrieben ist, schriftlich die allfällige Nichtteilnahme an der Aktion innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Aktion mitteilen. Die nichterfolgte Mitteilung bewirkt die Einbehaltung des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.