1. Abgesehen vom Anrecht auf die Rente nach LG. Nr. 46/78 und die dafür vorgesehenen Richtlinien nach den vorhergehenden Artikeln 1, 2 und 3, haben die Vollinvaliden, die Vollblinden und die Taubstummen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Teilblinden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, das Recht auf die Gewährung der Erhöhung der Rente (in der Folge "integrierte Rente) bis zum Erreichen des monatlichen Betrages von 603,87 Euro, wenn folgende jährlichen Einkommensgrenzen, einschliesslich der Rente nach L.G. n. 46/78, nicht überschritten werden:
- 8.020,61 Euro für den alleinstehenden Antragsteller,
- 13.597,61 Euro einschließlich des Einkommens des Ehepartners, für den Antragsteller, wenn verheiratet und nicht rechtlich und tatsächlich getrennt,
2. Die integrierte Rente wird auf jeden Fall in der Höhe gewährt, dass die besagten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
3. Für die Jahre nach 2004 werden die Einkommensgrenze nach Absatz 1 mit Beschluss der Landesregierung neu bestimmt.