In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4567 vom 09.12.2002
Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

Anlage

DIE BEFRISTETE AUFNAHME IN DEN LANDESDIENST

 
1.Einführung
1.1      In der Landesverwaltung erfolgt die befristete Aufnahme von Personal seit 1995 vermehrt über Wettbewerber oder Auswahlverfahren.
 
1.2      Falls die Abwicklung von Wettbewerben oder Auswahlverfahren aus Gründen dringenden Bedarfs nicht abgewartet werden kann, so wird Personal befristet auch über Rangordnungen aufgenommen, deren Erstellung und Nutzung unter Beachtung transparenter und objektiver Regeln erfolgt.
 
2. Rangordnungen
2.1 Die Rangordnungen werden alle 4 Monate neu erstellt und haben ständigen Charakter, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden.
 
2.2 Die Rangordnungen werden pro Berufsbild, nach Sprachgruppen getrennt erstellt. Je nach Bedarf werden sie pro Gemeinde oder geographischen Raum (mehrere Gemeinden) oder Verwaltungsstruktur erstellt. Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die befristete Aufnahme verwendet.
 
2.3 Die Rangordnungen werden für die Berufsbilder erstellt, welche in Anlage 2 aufgelistet sind. Für die restlichen Berufsbilder wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz folgendermaßen vorgegangen:

a)     die Stellen werden mittels Zeitungsinserat angeboten,

b)     eine dreiköpfige Kommission stellt den Grad der Eignung der Interessenten zur Besetzung der Stellen fest.

Die dreiköpfige Kommission wird vom Direktor der Personalabteilung ernannt und kann Personen hinzuziehen, welche auf dem entsprechenden Fachgebiet oder in der Personalauswahl eine besondere Erfahrung besitzen oder den Dienst leiten, für welchen das Personal eingestellt wird.
 
2.4 Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Dekret des Direktors der Personalabteilung zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.
 
3. Führung und Verwaltung der Rangordnungen
3.1 Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben (Anlage1).
 
3.2 Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.
 
3.3 Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.
 
3.4 Das im Jahr vor dem Abgabetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das Personal, welches nach der Erschöpfung der Rangordnung aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Aufnahme im Besitze der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen ist.
 
3.5 Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.
 

3.6 15 Tage vor Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen liegen die vorläufigen Rangordnungen am Sitz der Personalabteilung im Landhaus VIII, Bozen, Rittnerstraße 13, auf.

Damit haben die direkt betroffenen Bewerber die Möglichkeit, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen Einspruch wegen allfälliger Fehler zu erheben. Die endgültigen Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Personalabteilung genehmigt, am besagten Sitz der Personalabteilung veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt. Sie gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres.

 

3.7 Im Geiste einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Bürger wird der Bewerber aufgefordert, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen auf allfällige Fehler in den vorläufigen Rangordnungen hinzuweisen oder die Behebung von Mängeln in bereits gemachten Angaben oder eingereichten Unterlagen zu beantragen.

Gegen die Genehmigung der endgültigen Rangordnungen kann der Bewerber auf alle Fälle Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen einlegen ( L.G. Nr. 17/93).

 
4. Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs
4.1 Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist.
Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes.
Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Ziffer 8).
Die Zuerkennung und Annahme einer fixen Stelle (unbefristeter Auftrag oder Stammrolle) bedingt die Streichung des Bewerbers aus der entsprechenden Rangordnung.
 
4.2 Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Nach diesem  Zeitraum, der ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Rangordnung des Auswahlverfahrens läuft, kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
 
4.3 Wer in einer Rangordnung eine Vorrangposition aufgrund eines befristeten Auftrages innehat, verliert dieselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Auswahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht erlangt.
 
5. Gesuche
5.1 Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
5.2 Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

a)     wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 15. Jänner, 15. Mai, 15. September beim Amt für Personalaufnahme abgegeben werden;

b)     wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

 
5.3 Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

a)     in welchen Berufsbildern (max. 3) sie tätig werden möchten;

b)     in welchen Gemeinden (max. 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten;

c)     ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen;

d)     ob sie als Schulwart /in tagsüber und/oder abends (sog. ausserschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin abgeändert werden. Für die Rangordnung wird ausschließlich das zuletzt eingereichte Gesuch berücksichtigt. Die Unterzeichnung des Gesuchs gilt auch als Unterzeichnung des Lebenslaufs.
 
5.4 Die Beantragung der befristeten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.
 
5.5 Die Studien- und/oder Berufstitel sind am besten in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster angeführten Angaben.
 
5.6 Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, braucht sein Gesuch nicht zu bestätigen.
 
5.7 Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.
 
5.8 Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und dann der Papierverwertung zugeführt.
 
5.9 Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.
 
5.10 Die Bewerber, der ladinischen Sprachgruppe, können sich zwecks Besetzung von Stellen in der Schulverwaltung auch in die jeweilige Rangordnung einer der anderen beiden Sprachgruppen eintragen lassen, je nachdem ob sie die erforderliche Ausbildung an einer Schule mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache abgeschlossen haben. Beim Abschluss der erforderlichen Ausbildung an einer Schule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die jeweilige Rangordnung der anderen beiden Sprachgruppen möglich (Art. 3-bis L.G. 15.04.1991 Nr. 11). Wer der ladinischen Sprachgruppe angehört muss den Dreisprachigkeitsnachweis besitzen.
 
 
5.11 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, sofern sie für die Aufnahme bedeutsam sind,  im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet und von anderen Bewerbern eingesehen werden können.
 
6. Menschen mit Behinderung
6.1 Für Menschen mit Behinderung (Staatsgesetz 68/99) werden eigene, nach Sprachgruppen getrennte Rangordnungen erstellt. In diesen Rangordnungen rangieren die beschäftigungslosen vor den beschäftigten Menschen mit Behinderung.
 
6.2 Die beschäftigungslosen Menschen mit Behinderung werden in die Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsamtes eingetragen, die beschäftigten Menschen mit Behinderung nach jenen, welche für die übrigen Gesuchsteller gelten.
 
6.3 Den Menschen mit Behinderung werden in der Regel anfänglich kurzfristige Teilzeit- oder Vollzeitstellen angeboten. Dadurch wird den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausreicht.
 
7. Stellenangebot
7.1 Den Bewerbern werden die Stellen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten.
 
7.2 Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls erfolgt die Streichung gemäß Zfr. 4.1.
 

7.3 Der Bewerber wird vom Direktor des zuständigen Dienstes in der Regel einem Einstellungsgespräch unterzogen. Ein negativer Bescheid des zuständigen Direktors muß begründet sein. Der abgelehnte Bewerber hat auf alle Fälle die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Er verbleibt in der Rangordnung für die Besetzung anderer Stellen.

 
7.4 Die Bewerber, welche das Angebot angenommen und das allfällige Einstellungsgespräch bestanden haben, werden nach Maßgabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Dokumente einzureichen und den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten.
 
7.5 Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die vom Inhaber eines bestimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber des betreffenden Studientitels (Berufstitels).
 
7.6 Nachdem die Rangordnung erschöpft ist, kann Personal mittels Direktberufung befristet  aufgenommen werden. Sollten keine Bewerber mit den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein, so können mittels Direktberufung, nach Feststellung der Eignung, auch Bewerber ohne die besagten Voraussetzungen aufgenommen werden. Vom erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis kann auf alle Fälle nicht abgesehen werden.
 
7.7 Den Bewerber, welche bereits Landesbedienstete sind, werden nur Stellen in Berufsbildern angeboten, welche höheren Funktionsebenen zugeordnet sind.
 
7.8 Die Bewerber, welche bereits der Landesverwaltung angehören und aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten befristete Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.
 
8. Beurteilung

8.1 Der befristete Dienst ist für die Verwaltung bedeutsam, weshalb eine Reihe von Aspekten kollektivvertraglich geregelt werden. So leistet jeder neu aufgenommene Mitarbeiter eine Probezeit von drei Monaten ab. Weiters wird die Leistung des befristet beschäftigten Mitarbeiters einmal im Jahr beurteilt, und zwar auf der Grundlage einer vorausgehenden Vereinbarung über die zu erledigenden Aufgaben und zu erreichenden Ziele.

 

8.2 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet. Aus triftigen Gründen kann die Personalabteilung verfügen, dass der Bewerber in der Rangordnung desjenigen Berufsbilds erneut aufgenommen wird, in dem er die Probezeit nicht bestanden hat.

 

8.3 Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der unter 8.2 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus disziplinären Gründen, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

 
9. Zugrundeliegende Bestimmungen, Anwendungsbereich, Wirksamkeit
9.1 Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

Art. 12 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16

Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst vom 26. März 1997, Nr. 6

Bereichsabkommen für das Landespersonal vom 04.07.2002 und bereichsübergreifendes Abkommen vom 01.08.2002.

 
9.2 Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die  Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 13.08.1999, Nr. 3292, genehmigt wurde.
 

Anlage 1

T I T E L B E W E R T U N G S T A B E L L E

 
a)Studientitel, Berufstitel (1)max.     9Punkte
1. für jedes Zehntel des Notendurchschnitts, das die Note 6 übersteigt
0,225
Punkte
wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertstel ausgedrückt, so verfährt man analog; für den Notendurchschnitt zählen die Noten in Religion, Musik, Leibeserziehung und  Betragen nicht;
2. ein Studien- oder Berufstitel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
Gesamturteil

entsprechende Note

Ausgezeichnet

10

Sehr gut

9

Gut

8

Befriedigend

7

Genügend

6

3. ein Studien- oder Berufstitel ohne Notenangabe sowie jener mit einem Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt wurde; im Falle der im deutschsprachigen Ausland erworbenen Doktorate sind die Diplomprüfungszeugnisse im Hauptfach einzureichen;

4. werden mehrere Studien- oder Berufstitel vorgelegt, so wird der für den Zugang erforderliche Titel oder, in Ermangelung desselben, der unmittelbar höhere bewertet;

5. für die Berufsbilder der I. und II. Funktions-   ebene wird die Punktezahl halbiert.


a1)    Europäischer Computerführerschein  - ECDL

Mindestens 5 Module


1

Punkt

b)Berufserfahrung (2)max.     10Punkte
1.     für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübten Beruf oder geleisteten Dienst: pro Semester
im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang zum Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen, wird jede Arbeitstätigkeit bewertet;


1

Punkt

2. im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der Berufserfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, welche den Besuch der Schule durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des gleichwertigen Schulbesuchs gekürzt;
 
3.     Beim Fehlen eines exakten Enddatums in der bescheinigten laufenden Berufserfahrung wird angenommen, daß die Berufserfahrung bis zum Abgabetermin der Gesuche andauert. Eine frühere Beendigung der Berufserfahrung muß vom Gesuchsteller gemeldet werden.
c)Arbeitslosigkeit: nur für Berufsbilder von der I. zur V. Funktionsebene (3)
max. 4
Punkte
Für die Arbeitslosigkeit, beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die eigens für die Menschen mit Behinderung vorgesehenen Verzeichnisse: für jeden Dreimonatszeitraum




0,5




Punkte
d)Beihilfe zum Lebensminimum: nur für Berufsbilder von der I. zur V. Funktionsebene (3)
Falls die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht

10

Punkte
e)Kinder: nur für Berufsbilder von der I. zur V. Funktionsebene (3)
Für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind
3
Punkte

Anmerkungen
 

(1)     In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt er hat die für die Anerkennung eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.

 

(2)Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten und Zeiträume bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Eindeutige Selbsterklärungen werden angenommen. Die Zeiträume effektiven Militärdienstes, der Wiedereinberufung, des freiwilligen Militärdienstes und der Wiederverpflichtung zum Militärdienst, welche beim Heer und den Carabinieri abgeleistet werden, werden als Zeiträume einschlägiger Berufserfahrung behandelt und bewertet. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).

 

(3)Bewertet wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).

 
Anlage 2
 

B E R U F S B I L D E R

 

D.LH. vom 1. Juni 1995, Nr. 26, in geltender Fassung

 

Zugangsvoraussetzungen

 
Die Berufsbilder, für welche man die befristete Aufnahme beantragen kann, werden nach den unterschiedlichen Voraussetzungen (Ausbildungsnachweis, Berufserfahrung, Zweisprachigkeit) zusammengefaßt, welche für den Zugang verlangt werden.
 
Zweisprachigkeitsnachweis D und Abschlußzeugnis der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht (für Berufsbilder der I. Funktionsebene)
 
Raumpfleger/in(I.FE)

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Kaltern, Karneid, Meran, Pfatten, Schlanders, Vahrn

 
............................................................................................................................................
 
Zweisprachigkeitsnachweis D, Abschlußzeugnis der Grundschule und allfällige zusätzliche Ausbildungen (für Berufsbilder der II. und III. Funktionsebene)
 

Haushaltsgehilfe/in(II.FE)

Arbeitsmöglichkeiten:Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Mals, Meran, Schlanders, Tisens, Vahrn

 
Amtswart /in(II.FE)
(nur für geschützte Personengruppen  - beschäftigungslose Invaliden)

Führerschein B; für Personen, welche einer geschützten Kategorie angehören, wird vom Besitz des Führerscheins abgesehen

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten

 
Arbeiter/in(II.FE)
(nur für geschützte Personengruppen - beschäftigungslose Invaliden)

Arbeitsmöglichkeiten:Auer, Bozen, Bruneck, Eppan, Gsies, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Rasen-Antholz, Tisens, Toblach, Welschnofen, Wengen

 
Hilfskoch/ köchin (II.FE)

Arbeitsmöglichkeiten:Auer,Bozen,Brixen,

Bruneck, Mals, Tisens

 
Schulwart /in(II.FE)
 

Arbeitsmöglichkeiten:Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brenner, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Glurns, Graun, Innichen, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Laurein, Leifers, Mals, Meran, Mölten, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Partschins, Prad am Stilfserjoch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina Gröden, Salurn, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schenna, Schlanders, Sterzing, Terlan, Tirol, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

 
Straßenwärter/in(III.FE)

Führerschein C

 

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

 
............................................................................................................................................
 
Zweisprachigkeitsnachweis D oder C, Abschlußzeugnis der Grund- oder Mittelschule und eine der nachstehenden Voraussetzungen (für Berufsbilder der IV. und V. Funktionsebene)
 
Facharbeiter/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Grundschule sowie

 

Lehrabschlußzeugnis im einschlägigen Fachbereich (mit Notenangabe) oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Zweisprachigkeit D

 

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Eppan, Kaltern, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Martell, Meran, Natz-Schabs, Pfatten, Rasen-Antholz, Schlanders, Sterzing, Tisens, Vahrn, Villnöß, Welsberg, Welschnofen

 

Spezialisierte/r Straßenwärter/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Grundschule sowie

 

Lehrabschlußzeugnis oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule

 

Führerschein C

 

Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

in folgenden Berufen: Maurer, Eisenbieger, Schweißer, Zimmermann, Kfz-Mechaniker, Landmaschinen-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Schlosser, Bauschlosser, Maschinenschlosser, Unternehmer (Facharbeiter) für Erdbewegungsarbeiten

 

Zweisprachigkeit D

 

Arbeitsmöglichkeiten:in fast allen Gemeinden des Landes

 
Kinderbetreuer/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Kindergärtnerinnenschule oder

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Fachlehranstalt für Frauenberufe/Fachrichtung Kinderbetreuer/in

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

 
Land- und Forstwirtschaftsassistent/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer land- oder forstwirtschaftlichen Oberschule oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder

 

Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

 
 
Sekretariatsassistent/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Handelsoberschule oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder

 

Lehrabschlußzeugnis für Bürogehilfen oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen sekretariatsbezogenen Ausbildung oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Pfatten, Prad am Stilfserjoch, Ritten, Rom, Sand in Taufers, Schlanders, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Sterzing, Terlan, Tirol, Tisens, Toblach, Tramin, Ulten, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

 
Technische/r Schulassistent/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Lehrabschlußzeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer berufsbildenden, fachspezifischen Oberschule oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich

 
 

Es kann für folgende Fachrichtungen angesucht werden:

Chemie - Physik

Elektrotechnik

Elektronik

Informatik

Mechanik/Metall

Landwirtschaft

Vermessung und Konstruktion

Kunsthandwerk

Hauswirtschaft

Grafik

Küche

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

 
Telefonist/in (IV. FE)
(nur für geschützte Personengruppen - beschäftigungslose Invaliden)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Oberschule oder

 

Befähigungsnachweis für blinde Telefonisten von Telefonzentralen oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Meran

 
Lagerverwalter/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der 2. Klasse einer Oberschule oder

 

fachspezifisches Lehrabschlußzeugnis oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Führerschein  B

 

Zweisprachigkeit C

 
 

Arbeitsmöglichkeiten:Auer, Bozen, Bruneck, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders

 
Materialprüfungsassistent/in (IV. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Lehrabschlußzeugnis in einem Beruf des Baugewerbes oder

 

Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule oder

 

Abschlußzeugnis einer Landesfachschule oder einer Fachlehranstalt mit technischer Ausrichtung oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Führerschein C

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Karneid

 
 
DV-Operator/in (V. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt mit technischer Ausrichtung oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Ausbildung und dreijährige Berufserfahrung als DV-Operator/in oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

 
 
Technische/r Zeichner/in (V. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 

Abschlußzeugnis der dritten Klasse der Gewerbeoberschule, der Oberschule für Geometer oder

 

Abschlußzeugnis der dreijährigen bzw. der fünfjährigen Kunstlehranstalt oder

 

Lehrabschlußzeugnis für technische Zeichner oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder

 

fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Kaltern, Karneid, Lana

 
Qualifizierter Land- und Forst-
wirtschaftsassistent/in (V. FE)     Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
 
Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen

land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder

 

Abschlußzeugnis einer zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landes-fachschule und dreijährige einschlägige Berufs-erfahrung oder

 

Meisterbrief eines Floristen oder

 

Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

 
Hauswirtschafter/in (V. FE)
Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
 
Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen

hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder

 

Abschlußzeugnis einer zweijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:in fast allen Gemeinden des Landes

 
Schutzgebietsbetreuer/in (V. FE)

Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie

 
Lehrabschlußzeugnis eines Tischlers, Zimmer-

manns, Sägewerkers oder Gärtners, mit drei-jähriger einschlägiger Berufserfahrung im je-weiligen Fachbereich oder

 

Abschlußzeugnis der dritten Klasse einer land-wirtschaftlichen Oberschule oder

 

Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land -, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt

oder Fachschule oder

 

alternativ zu einem Abschlußzeugnis über drei Jahre, Abschlußzeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

 

alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung

 

Zweisprachigkeit C

 

Arbeitsmöglichkeiten:in fast allen Gemeinden des Landes

 
 
............................................................................................................................................
 
Zweisprachigkeitsnachweis B, Reifezeugnis und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der VI. und VII. Funktionsebene)
 
DV-Techniker/in (VI. FE)

Reifezeugnis für Rechnungswesen, Handel und Datenverarbeitung oder

 

Reifezeugnis der Gewerbeoberschule, Fachrichtung Informatik oder

 

Reifezeugnis einer Oberschule mit zusätzlich zweijähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder

 

Reifezeugnis einer Oberschule und Abschluß einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

 

Arbeitsmöglichkeiten:Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

 
Buchhalter/in (VI. FE)

Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder

 

Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders

 
Kindergruppenleiter /in (VI. FE)

Reifezeugnis der Fachlehranstalt für Frauenberufe, der Lehrerbildungsanstalt oder

 

Befähigungszeugnis einer Kindergärtnerin/eines Kindergärtners

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

 
Labortechniker/in (VI. FE)

Reifezeugnis in den Fachbereichen Physik, Chemie, Biologie, Ernährung oder Medizin oder

 

Reifezeugnis sowie Befähigungsdiplom eines medizinisch-technischen Assistenten oder

 

Befähigungsdiplom eines Umwelt- und Hygieneinspektors oder

 

Diplom aufgrund einer universitären Ausbildung - Fachrichtung Lebensmittel, Wirtschaft und Warenkunde

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Leifers, Pfatten

 
Landwirtschaftstechniker/in (VI. FE)

Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders

 
Schulsekretär/in (VI. FE)

Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder

 

Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Graun, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Kiens, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Prad am Stilfserjoch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schlanders, Schluderns, Sterzing, Terlan, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Wolkenstein

 
Technische/r Sachbearbeiter/in (VI. FE)

Reifezeugnis folgender Oberschulen: Oberschule für Geometer, Gewerbeoberschule, Lehranstalt für Industrie und Handwerk

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Kaltern

 
Verwaltungssachbearbeiter/in (VI. FE)

Reifezeugnis einer Oberschule

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Karneid, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders, Rom

 
 
Sozialassistent/in (VII. FE)

Diplom der Fachhochschule für Sozialassistenten/innen und entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Schlanders

 
............................................................................................................................................
 
Zweisprachigkeitsnachweis A und Doktorat (Berufsbilder der VIII. Funktionsebene)
 
Inspektor/in für das Rechnungswesen (VIII. FE)

Doktorat in Wirtschafts- und Handelswissenschaften, Wirtschafts- und Bankwissenschaften, Bank- und Versicherungswesen, Volks- oder Betriebswirtschaft, Soziologie, Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

 
Statistikinspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in Statistik, in sozial-wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie, Politikwissenschaften, Mathematik, Physik, Informatik

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

Verwaltungsinspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften, wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie oder Statistik

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Kaltern, Meran, Neumarkt, Rom

 
Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich (VIII. FE)

Doktorat in Philosophie, Sprach- und Literaturwissenschaften, Übersetzungswissenschaften, Volkskunde, Archäologie, Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Denkmalpflege, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Bruneck

 
Pädagoge/in (VIII. FE)

Doktorat in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften und fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder

 

Doktorat, fünfjährige Berufserfahrung als Lehrkraft und Abschluß eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs im psycho-sozialen oder pädagogisch-kommunikativen Bereich oder im Unterricht mit behinderten Kindern/Schülern/ Schülerinnen oder in der Gesundheitserziehung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

 
 
Technische/r Inspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in Ingenieurwesen, Architektur, Raumplanung und Raumordnung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Leifers, Pfatten

 
 
Naturwissenschaftliche/r Inspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in

-Chemie

-Physik

-Mathematik

-Informatik

-den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft

-Biologie

-Naturwissenschaften

-Umweltwissenschaften

-Geologie oder Erdwissenschaften

-Geographie

-Pharmazie

-pharmazeutische Chemie und Technologie

-Lebensmitteltechnologie

-Veterinärmedizin

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders

 
............................................................................................................................................
 
Zweisprachigkeitsnachweis A, Doktorat und entsprechende Staatsprüfung (Berufsbilder der IX. Funktionsebene)
 
Chemiker/in (IX. FE)

Doktorat in Chemie oder industrieller Chemie und entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Pfatten

 
Rechtsanwalt/in (IX. FE)

Doktorat in Rechtswissenschaften und Befähigungsnachweis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen

 
Technische/r Experte/in (IX. FE)

Doktorat und entsprechende Staatsprüfung in Ingenieurwesen, Architektur, Geologie

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Karneid

 
Forstrat/Forsträtin (IX. FE)

Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders, Sterzing, Welsberg

 
Biologe/in (IX. FE)

Doktorat in Biologie und entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Leifers, Pfatten

 
Psychologe/in (IX. FE)

Doktorat in Psychologie und entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

 
Agronom/in (IX. FE)

Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

 

Arbeitsmöglichkeiten:Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

 
Gesuch ....omissis....
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction Beschluss Nr. 120 vom 21.01.2002
ActionAction Beschluss Nr. 717 vom 04.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 799 vom 11.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1857 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2403 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3767 vom 21.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4567 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4790 vom 16.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1497 vom 29.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3089 vom 02.09.2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis