In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
Inbetriebnahme der Beobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten und des Informationssystems der öffentlichen Aufträge und Arbeiten

....omissis....

1.     die Inbetriebnahme der "Beobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten der Autonomen Provinz Bozen” und des Informationssystems der öffentlichen Aufträge und Arbeiten beim Astat mit Beginn 01.01.2003;

 

2.     dass das Informationssystem von der Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten koordiniert wird, welche mit Beschluss Nr. 4984 vom 29.12.2000 beim Landesinstitut für Statistik eingerichtet wurde;

 

3.     dass sämtliche Bauträger, die öffentliche Arbeiten von Landesinteresse durchführen, zur Übermittlung der Informationen über Internet gemäß den von der Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten festgelegten Zeiten und Modalitäten verpflichtet sind.

 

4.     dass die Bauträger, die Bauvorhaben im Interessensbereich des Landes durchführen, das Jahresprogramm über die geplanten Bauvorhaben mit einer mindestens dreijährigen Finanzplanung erstellen müssen, gemäß dem von der Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten erstellten Schema, mit besonderem Bezug auf die folgenden Variablen:

Beschreibung der durchzuführenden Arbeit,

Klassifizierung der Arbeit (CPV),

Ort, in dem die Arbeit ausgeführt wird,

eventuelle Gliederung der Bauarbeiten in Teilvorhaben,

Gliederung der im Zeitraum der Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Ausgaben;

 

5.     dass die einzelnen Bauträger öffentlicher Arbeiten, welche Bauvorhaben von Landesinteresse im Wert von 500.000 Euro oder mehr übernommen haben, alle Informationen übermitteln müssen, die in der von der Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten erstellten Datensatzbeschreibung vorgesehen sind. Falls notwendig, kann die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten, nach Anhören der Auftraggeber, die im Forum des Landes für die öffentlichen Arbeiten laut Art. 75 des L.G. Nr. 6/1998 vertreten sind, eventuelle Änderungen an den Modalitäten und Zeiten zur Übermittlung der Informationen vornehmen;

 

6.     dass für die Endabrechnung der Ausgaben, die von den Bauträgern für die Durchführung der Bauvorhaben effektiv bestritten werden, folgende Kriterien beachtet werden müssen:

für die im Jahresprogramm vorgesehenen Arbeiten muss auch die Rechnungslegung der effektiv ausgegebenen Summen übermittelt werden;

für sämtliche Bauvorhaben über 500.000 Euro muss eine zusammenfassende Übersicht der effektiven Ausgaben, gegliedert nach Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt werden;

innerhalb der Bauvorhaben mit einem Betrag über 500.000 Euro muss eine Aufstellung der einzelnen Aufträge über 150.000 Euro vorgesehen werden.

 

7.     dass die Bauträger öffentlicher Arbeiten, welche Bauaufträge von Landesinteresse im Wert von unter 500.000 Euro übernommnen haben, nur die vom Jahresprogramm der Bauvorhaben vorgesehenen Informationen zu übermitteln brauchen;

 

8.     dass das Informationssystem die Bekanntmachungen für die Vergabe von öffentlichen Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen der lokalen Bauträger aufnimmt und diese im Internet zur Verfügung stellt. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen ist verpflichtend, wenn dies von den geltenden Landesbestimmungen ausdrükklich vorgesehen ist und in den restlichen Fällen fakultativ. Bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet müssen die von den Landesbestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Zeiten eingehalten werden;

 

9.     dass das Landesinformationssystem die wichtigsten Informationen betreffend die öffentlichen Aufträge und Arbeiten in gesammelter Form zur Verfügung stellt, mit der Möglichkeit der Konsultation von externen Benutzern;

 

10.     dass sämtliche Bauträger, die öffentliche Bauarbeiten von Landesinteresse planen, ausschreiben und durchführen zur Lieferung der Daten verpflichtend sind, gemäß den von der Landesbeobachtungsstelle vorgesehenen Terminen, in der Regel nicht weniger als 30 Tage ab dem Bezugsdatum. Im Falle der Nichterfüllung oder der Nichteinhaltung der vorgesehenen Termine für die Übermittlung der Informationen, werden die von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Sanktionen angewandt;

 

11.     dass die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten für die Sammlung, Verwaltung und Weiterleitung der Daten über öffentliche Aufträge und Baukonzessionen nach außen sorgt und im Rahmen der Datenauskunft als einzige Verbindungsbehörde zu den zentralen Institutionen gilt, wohingegen die Sonderanfragen für Inspektionszwecke direkt von den Institutionen an die Bauträger gerichtet werden;

 

12.     der Beschluss Nr. 5576 vom 13.12.1999 wird aufgehoben;

 

13.     dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem er obliegt, ist verpflichtet ihn zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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