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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
Festlegung von Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste:Neufestlegung der Kriterien für die Organisierung, Führung und Finanzierung von Ferienaufenthalten, welche von den Sozialdiensten, Körperschaften und Vereinigungen zugunsten von Menschen mit Behinderung und psychisch kranker durchgeführt werden - Widerruf des Beschlusses Nr. 1178 vom 10.4.2000

Anlage A)

KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON FERIENAUFENTHALTEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND PSYCHISCH KRANKE

Grundprinzipien:

Bei der Organisation der Ferienaufenthalte wird eine weitestgehende soziale Eingliederung des Betreuten angestrebt.
Die Kosten müssen angemessen sein und innerhalb vertretbarer Grenzen gehalten werden. Es ist jedenfalls eine Mitbeteiligung der Betreuten in der Höhe der geltenden Bestimmungen vorgesehen.
Die privaten Verbände, welche um einen Beitrag gemäß L.G. vom 17.09.73, Nr. 59 ansuchen möchten, müssen die Ferienaufenthalte gemäß vorliegenden Kriterien durchführen.
Die konventionellen Kosten und die entsprechenden Tagesbeiträge zu Lasten der Betreuten und deren Familienangehörigen werden von der Landesregierung festgesetzt. Die Mitbeteiligung der Betreuten und deren Familienangehörigen ist außerdem mit D.LH. Nr. 30 vom 11.08.2002 geregelt.
 

A.     DURCH PRIVATE TRÄGER ORGANISIERTE FERIENAUFENTHALTE

 

1)     Die Körperschaften und Verbände übernehmen die Organisation der Ferienaufenthalte: Auswahl der Orte, Auffinden des nötigen Personals (auch in Übereinkunft mit den Sanitätseinheiten und mit den zuständigen Landesämtern), Versicherungen, usw.

 

2)     Die Anzahl der Mitarbeiter wird unter Berücksichtigung des nachfolgenden Verhältnisses Personal/Betreute festgelegt:

1:1     für schwerbehinderte Personen; bei Gruppen, welche regelmäßigen Nacht- und Turnusdienst erfordern, kann dieses Verhältnis um jene Anzahl von Mitarbeiter überschritten werden, welche für die Abwicklung der Turnusse unbedingt erforderlich sind;

1:2     für leicht- und mittelschwer behinderte Personen;

1:3     für schwer psychisch kranke Personen;

1:4     für jene behinderten Personen, welche keine unmittelbare physische Betreuung benötigen und für leichtere psychisch Kranke.

 

3)     Der Verantwortliche für eine oder mehrere Gruppen (Gruppenleiter) soll möglichst eine ausgebildete Fachkraft, die restlichen Mitarbeiter können auch Freiwillige sein.

 

4)     Der Teilnehmer ist angehalten, sich an den Kosten des Aufenthaltes in der Höhe zu beteiligen, wie es von den privaten nicht konventionierten Organisatoren festgelegt wurde: dieser Tarif darf auf keinen Fall niedriger als 4,6% des Grundbetrages des Lebensminimums sein, welcher mit Beschluss der Landesregierung jährlich festgelegt wird.

Wenn der Betreute an mehr als einem Ferienaufenthalt teilnimmt (jene Aufenthalte eingeschlossen, welche von den Sozialdiensten oder anderen Privaten organisiert werden) ist er angehalten, einen Tagesbeitrag für jeden weiteren Aufenthalt zu leisten, der im Normalfall nicht niedriger als 13,7% des obgenannten Grundbetrages sein darf.

Die Teilnahme an mehr als einem Aufenthalt, ohne daß ein erhöhter Tagesbeitrag entrichtet werden muß, ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine erwiesene und belegte Notwendigkeit handelt.

Die Teilnehmer der von konventionierten Privaten geführten Aufenthalte sind der Mitbeteiligung unterworfen, wie sie gegenüber den Betreuten der Sozialdienste angewandt werden.

 

5)     Den selbst angeworbenen Mitarbeitern wird eine Rückvergütung für Unterkunft/Verpflegung im Höchstausmaß von 11,65% des jährlich festgesetzten Grundbetrages für das Lebensminimum gewährt, sowie eine Bruttovergütung im Höchstausmaß von 10,02% des Lebensminimumsgrundbetrages pro Tag; der Ferienaufenthalt muß normalerweise in der Zeit der Vor- oder Nachsaison organisiert werden: wenn der Ferienaufenthalt aus besonderen Gründen nur in der Hochsaison stattfinden kann, kann das Höchstausmaß der Rückvergütung für Unterkunft und Verpflegung bis auf 13,25% des Grundbetrages für das Lebensminimum erhöht werden; für den Verantwortlichen einer Gruppe kann das Höchstausmaß des Tagesbeitrags brutto bis auf 12,45% des Grundbetrages für das Lebensminimum erhöht werden.

 

6)     Für die von öffentlichen Körperschaften (Sanitätseinheiten, Landesämter usw.) zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden die Ausgaben in der Regel von jenen Körperschaften bestritten, welche das Personal stellt, oder sie werden gemäß jener Kriterien bestritten, die in eigenen Vereinbarungen vorgesehen sind; trifft dies nicht zu, werden die für die Landesverwaltung geltenden Außendienstvergütungen und Rückvergütungen für Unterkunft und Verpflegung angewandt.

Ist es nicht möglich, diesen Mitarbeitern jene personalrechtliche Behandlung hinsichtlich Arbeitszeitberechnung zuteil werden zu lassen wie sie bei der Landesverwaltung angewandt wird, kann die Außendienstvergütung um höchstens 20% erhöht werden.

 

7)     Eine besondere Aufenthaltsform ist die Unterstützung der Familien welche die Ferien selbst organisieren, indem sie eine Begleitperson zur Verfügung stellen. In diesem Fall sorgen die privaten Verbände dafür, daß die Zahlung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bis zu einem Höchstausmaß von 13,25% des Grundbetrages für das Lebensminimum pro Tag gegen Vorlage einer auf die Verbände lautenden gültigen Rechnung vorgenommen wird.

Dieser Dienst kann von Betreuten, welche an einem anderen Aufenthalt teilnehmen, nicht in Anspruch genommen werden. Die Rolle der Begleitperson kann von jeglicher Vertrauensperson mit Ausnahme der Eltern übernommen werden.

 

B     VON DEN SOZIALDIENSTEN ORGANISIERTE FERIENAUFENTHALTE

 

1)     Die Sommeraufenthalte werden möglichst vor der Schließung der Behindertenwerkstätten anläßlich der Sommerpause durchgeführt. Für Gruppen leicht behinderter und psychisch kranker Menschen, die in Einrichtungen mit besonders hoher Produktivität tätig sind, kann der Tätigkeitskalender durch Beschluß soweit verlängert werden, daß die betreffende Einrichtung im Sommerzeitraum nur für 15 Tage geschlossen bleibt, ohne daß Ferienaufenthalte organisiert werden.

 

2)     Höchstdauer des Ferienaufenthaltes:

- 15 Tage im Jahr, die Fahrttage eingeschlossen;

- 21 Tage für besondere Teilnehmergruppen; in diesem Fall fällt wenigstens 1 Woche in die Schliessungszeit der Behindertenwerkstätte im Sommer.

Besondere Betreuungsformen im Sommer innerhalb der Einrichtungen (z.B. Sommercamps) sind keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen.

 

3)     Außer den im vorhergehenden Punkt 2 vorgesehenen Tagen können Ausflüge oder Betriebsreisen im Höchstausmaß von 2 einzelnen Tagen oder 3 Tagen hintereinander pro Tätigkeitsjahr veranstaltet werden. Diese Verfügung gilt nicht für Heime und ähnliche Einrichtungen, sowie für Tagesförderstätten, für welche die Sozialdienste im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel selbst entscheiden können.

 

4)     Den Ferienaufenthalten für die Betreuten der Sozialdienste soll eine angemessene Anzahl an Personal – je nach Grad der Behinderung der Teilnehmer - zugewiesen werden. Nur in Fällen von außerordentlich schwer behinderten Personen kann das Verhältnis Personal/Betreute auch die Schlüsselanzahl 1:1 erreichen oder überschreiten.

 

5)     Der Verantwortliche für die Gruppe muß ein Erzieher oder Werkerzieher sein.

 

6)     Den Bediensteten der Sozialdienste können andere Fachkräfte zur Seite gestellt werden, welche von privaten Verbänden zur Verfügung gestellt werden, und zwar nach den in einer entsprechenden Vereinbarung enthaltenen Bedingungen.

 

7)     Die Bediensteten können nach Vereinbarung auch während ihres ordentlichen Urlaubs an Ferienaufenthalten teilnehmen, die von anderen Körperschaften und Verbänden geführt werden. In diesem Fall sind sie befugt, dieselben Vorkehrungen und Vergütungen in Anspruch zu nehmen, wie sie für das Personal vorgesehen sind, das der Veranstalter selbst anwirbt. Für diese Form der Teilnahme ist es nicht erforderlich, daß vorher Vereinbarungen abgeschlossen werden.

 

8)     Der Höchstbetrag der täglichen Ausgaben für die Unterkunft und Verpflegung wird im Höchstausmaß von 11,65% des Grundbetrages für das Lebensminimum festgelegt; wenn der Ferienaufenthalt in der Hochsaison organisiert werden muß, kann er ausnahmsweise bis auf 13,25% des Grundbetrages für das Lebensminimum für Unterkunft und Verpflegung erhöht werden.

 

9)     Was die Festlegung der konventionellen Kosten und der entsprechenden Tarife betrifft, gelten die von der Landesregierung festgelegten Richtlinien. Die Mitbeteiligung an den Tarifen durch die Betreuten und deren Familienangehörigen ist mit D.LH. Nr. 30 vom 11.08.2000 "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste" geregelt.

 

10)     Die Zahlung der entsprechenden Ausgaben kann durch den bevollmächtigten Beamten vorgenommen werden. Er kann die Zahlung der Ausgaben innerhalb der obgenannten Höchstgrenze des Tagessatzes für 15 (in den vorgesehenen Fällen 21) Tage im Jahr vornehmen, mit inbegriffen die Reisetage, und zwar gegen Vorlage einer Anwesenheitsliste, welche von den Fachkräften der Sozialdienste vorbereitet und unterschrieben wird. Die Rückvergütung der Fahrtspesen erfolgt nach Genehmigung des zuständigen Direktors gegen Vorlage der Rechnungslegung über die effektiv erfolgten Ausgaben oder, bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges, mittels Rückvergütung des von der Landesverwaltung festgesetzten Kilometergeldes. Die Betreuten und eventuell die Bediensteten sind angehalten, auf Anfrage, den vorgesehenen Höchstbetrag täglich vorzustrecken.

 

11)     Die Bediensteten, welche an Ferienaufenthalten teilnehmen werden, befinden sich in jeder Hinsicht im Dienst.

Berechnung der Arbeitszeit: es wird eine Pauschalanzahl von Überstunden von 3,5 pro Tag (17,5 pro Woche) anerkannt, welche in der Regel im Sommerzeitraum durch Zeitausgleich ausgeglichen wird; für den Tag der Abfahrt und Ankunft werden nur die effektiven Arbeitsstunden berechnet;

Turnusdienst, Feiertagsdienst und Bereitschaftsdienst: es gelten die Bestimmungen für die Wohnheime u.ä. Einrichtungen;

 

Außendienst: es werden die geltende Bestimmungen für die Außendienstvergütungen angewandt.

 

Anlage B)

Richtsätze für die Organisation von Ferienaufenthalten für behinderte und psychisch kranke Menschen

A) FERIENAUFENTHALTE, DIE VON PRIVATEN TRÄGERN VERANSTALTET WERDEN

MINDESTBEITRAG SEITENS DER TEILNEHMER AN FERIENAKTIONEN

4,6% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002:15,36 Euro)

MINDESTBEITRAG SEITENS DER TEILNEHMER, WELCHE AN MEHREREN FERIENAKTIONEN TEILNEHMEN:

13,7% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002:45,75  Euro)

RüCKVERGüTUNG AN FREIWILLIGE MITARBEITER FüR UNTERKUNFT UND VERPLFEGUNG:

Höchstbetrag von 11,65% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002: 38,91 Euro)

In der Hochsaison kann das Höchstbetrag bis auf 13,25% des Grundbetrages erhöht werden (für das Jahr 2002: 44,26Euro)

BRUTTOVERGüTUNG AN FREIWILLIGE HELFER:

Höchstbetrag von 10,02% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002: 33,47Euro)

Für den Gruppenleiter kann der Höchstbetrag bis auf 12,45% des Grundbetrages erhöht werden (für das Jahr 2002: 41,58Euro)

RüCKVERGüTUNG AN BEGLEITPERSONEN VON FAMILIEN
für Unterkunft und Verpflegung: Höchstbetrag von 13,25% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002: 44,26Euro)
B) FERIENAUFENTHALTE, DIE VON DEN SOZIALDIENSTEN VERANSTALTET WERDEN

HöCHSTBETRAG DER AUSGABEN FüR UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG JE BETREUTEN:

Höchstbetrag von 11,65% des Grundbetrages für das Lebensminimum (für das Jahr 2002: 38,91 Euro)

In der Hochsaison kann das Höchstbetrag bis auf 13,25% erhöht werden: (für das Jahr 2002: 44,26 Euro)
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