(1) Um bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Autonomie der Schule mitzuwirken und um die Professionalität und den zusätzlichen Einsatz der Lehrpersonen aufzuwerten, setzt jede Schule eigene Lehrpersonen als Koordinatoren/innen für folgende Bereiche des Schulprogramms ein:
- Umsetzung des Schulprogramms,
- Unterstützung der Arbeit der Lehrpersonen,
- Beistands- und Dienstleistungen für Schüler/innen,
- Verwirklichung von Projekten im Einvernehmen mit Körperschaften und Institutionen außerhalb der Schule.
Die autonome Entscheidung der Schule bleibt unbeschadet. Mit Bezug auf die vorher genannten Bereiche gehören zu den Aufgaben der Koordinatoren/innen für das Schulprogramm im Besonderen folgende:
- Koordinierung der Tätigkeiten des Schulprogramms, der curricularen Planung und der Beziehungen zwischen Schule und Familie,
- Evaluation der Tätigkeiten des Schulprogramms im Sinne des Artikels 16 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,
- Analyse der Bildungsbedürfnisse und Umsetzung des Weiterbildungs- und Fortbildungsplanes,
- Einführung der neuen Lehrpersonen und Koordinierung der Tutorentätigkeit in der Schule in Verbindung mit der universitären Ausbildung der Lehrpersonen,
- Erstellung von Unterrichtsmaterialien und Dokumentation der Erziehungstätigkeit sowie Koordinierung und Beratung im Rahmen der Unterrichtsfächer,
- Koordinierung bei der Anwendung der neuen Technologien, mit besonderem Bezug auf die Betreuung der technischen und multimedialen Lehrmittel und der Bibliothek der Schule,
- Koordinierung bei parallel laufenden, zusätzlichen und extracurricularen Veranstaltungen wie auch die Tätigkeit als Ansprechperson bei Bildungsinitiativen,
- Koordinierung und Betreuung der erzieherischen und didaktischen Kontinuität, der Berufsorientierung, der psycho-pädagogischen Beratung und der Tutorentätigkeit,
- Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Differenzierung, Integration und Nachhilfe,
- Koordinierung der Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt und der Betriebspraktika auch in Zusammenarbeit mit Körperschaften oder öffentlichen und privaten Betrieben,
- Koordinierung der Tätigkeiten mit der Berufsbildung.
(2) Für die Durchführung der Ziele gemäß Absatz 1 erteilen die Schulen Koordinierungsaufträge, die mit einem jährlichen Betrag von 1000 bis 3000 Euro vergütet werden. Die Schulämter weisen den einzelnen Schulen auf der Grundlage von Kriterien, die in einer dezentralisierten Vertragsverhandlung auf Schulamtsebene festgelegt werden, einen entsprechenden Fonds zu. Dabei wird der Gesamtfonds berücksichtigt, der auf der Grundlage der zu diesem Zweck von den einzelnen Schulämtern für das Schuljahr 2000-2001 bereits zugewiesenen finanziellen Ressourcen gebildet wird.
(3) Der Gesamtfonds laut Absatz 2 wird ab dem Schuljahr 2002-2003 im Ausmaß der vom ASTAT errechneten tendenziellen Inflationsrate für die Gemeinde Bozen im vorhergehenden Schuljahr erhöht. Im Falle der Auflassung oder Zusammenlegung von Schulen wird der Gesamtfonds nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften in einem angemessenen Ausmaß vermindert.
(4) Auch für die Aufträge laut diesem Artikel werden die Bestimmungen angewandt, wie sie vom Artikel 11 Absätze 4 und 5 vorgesehen sind.
(5) In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schulprogramms werden die Aufgabenbereiche laut diesem Artikel am Beginn des Schuljahres vom Lehrer/innenkollegium festgelegt.
(6) Außerdem legt das Lehrer/innenkollegium die Voraussetzungen fest, die notwendigen beruflichen Kompetenzen, die Modalitäten für die Verleihung und für die Erneuerung der Aufträge sowie auch die Maßstäbe und die Termine für die Bewertung der erwarteten Ergebnisse und die Dauer jeden Auftrages. In den Pflichtschuldirektionen und den zusammengeschlossenen Schulen werden die Entscheidungen vom einheitlichen Lehrerkollegium getroffen.
(7) Bei der Festlegung der Voraussetzungen und bei der konkreten Namhaftmachung der Lehrpersonen, die ein entsprechendes Ansuchen gestellt haben, berücksichtigt das Lehrer/innenkollegium den Dienstrang der betreffenden Lehrpersonen. Insbesondere wertet das Lehrer/innenkollegium die in der Vergangenheit ausgeführten Aufträge, die Erfahrungen und die bedeutenden Projekte, auch jene mit didaktischer Innovation, die während der beruflichen Tätigkeit verwirklicht wurden, und die Titel, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen.
(8) Für die Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 7 bedient sich das Lehrer/innenkollegium einer Arbeitsgruppe, deren Vorsitz der/die Schuldirektor/in führt. Der Arbeitsgruppe gehören zwei vom Lehrer/innenkollegium ernannte Lehrpersonen an. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Bestimmung der Koordinatoren/innen beruhen in der Regel auf Einstimmigkeit. Das Lehrer/innenkollegium prüft die Vorschläge der Arbeitsgruppe und bestimmt mit Angabe der Begründung im Beschluss die Lehrpersonen. Beruhen die Vorschläge der Arbeitsgruppe nicht auf Einstimmigkeit, werden sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Lehrer/innenkollegiums in Kraft gesetzt. Die Bestimmung der Lehrperson, die mit dem Bereich gemäß Buchstaben d) des Absatzes 1 beauftragt wird, wird auf jeden Fall im Einvernehmen mit dem/der Schuldirektor/in vorgenommen.
(9) Der Auftrag für die Tätigkeiten des Schulprogramms ist erneuerbar. Für die Beauftragung gilt die Bereitschaftserklärung, für die gesamte Dauer der mit dem Schulprogramm verbundenen Tätigkeiten an der Schule zu bleiben, als Vorzug. Als grundlegende Voraussetzung gilt auch die Bereitschaftserklärung der betreffenden Lehrperson zwischen 20 und 30 Fortbildungsstunden im Dienst zu besuchen. Diese Fortbildung ist von den Schulen auf Initiative der Schulverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, anzubieten. Die Schulverwaltung gewährleistet die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltungen, soweit die Koordinierung und Unterstützung in die eigene Zuständigkeit fällt.
(10) Die Ausübung der Tätigkeiten gemäß dieses Artikels und des Artikels 11 ist für die Vergabe von Aufträgen in anderen Schulen und ganz allgemein in der Schulverwaltung sowie für den Zugang zum Führungsrang anrechenbar.
(11) Auf der Grundlage der gemäß Absätze 5, 6 und 7 ergriffenen Maßnahmen werden die Aufträge vom/von der Schuldirektor/in verliehen.
(12) Aufgrund der laut Absatz 6 festgelegten Maßstäbe überprüft der/die Schuldirektor/in die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge und die Erreichung der erwarteten Ergebnisse und berichtet, im Rahmen der Zielsetzungen gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, dem Lehrer/innenkollegium, welches für die Bewertung zuständig ist, zwecks einer eventuellen Erneuerung der Aufträge für die nachfolgenden Jahre.