...omissis...
1. aufgrund der in den Prämissen angeführten Begründung den Direktorenstellvertreter der Mittel- und Oberschulen im Falle einer Amtsführung und sofern die Gesamtzahl der Klassen beider Direktionen mindestens 25 Klassen erreicht, bis zu 50% von der Unterrichtstätigkeit freizustellen,
2. den Direktorenstellvertreter von der Unterrichtstätigkeit bis zu 30 % freizustellen, wenn es sich um eine schulstufenübergreifende Direktion handelt, bei der die einzelnen Schulen in verschiedene Gebäuden untergebracht sind,
3. den Direktorenstellvertreter von der Unterrichtstätigkeit bis zu 50 % freizustellen, wenn es sich um eine schulstufenübergreifende Direktion handelt, bei der die einzelnen Schulen in verschiedenen Ortschaften untergebracht sind,
4. den Direktorenstellvertreter der Grund-, Mittel-, und Oberschulen mit wenigstens 30 Klassen bis zu 50% von der Unterrichtstätigkeit freizustellen,
5. die Schulamtsleiter zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des festgelegten Landesplansolls, das Ausmaß der Freistellung mit eigenem Dekret festzulegen.