Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) In den Genuß der Beiträge gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes können die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften, soweit sie gemäß Gesetz errichtet wurden, gelangen, wenn die zu errichtenden Bauten und Anlagen sowie die einzusetzenden Fahrzeuge im Programm nach Artikel 1 vorgesehen sind.
(2) Von den Maßnahmen nach Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels 1 sind die Beiträge für den Ankauf von Fahrzeugen gemäß nachfolgendem Artikel 3 ausgeschlossen.