Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Die Ansuchen um Gewährung eines Beitrages gemäß Punkt a) des obigen Artikels 1 oder um die Übereignung der Fahrzeuge gemäß dem vorherigen Artikel 3 müssen beim Landesausschuß innerhalb von sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses im Amtsblatt der Region, mitwelchem das im obigen Artikel 1 vorgesehene Programm genehmigt wird, eingereicht werden.
(2) In allen Fällen muß dem Ansuchen der Beschluß der interessierten Körperschaften über die Organisation und die Führung der Dienste des Einsammelns, des Abtransportes und der Beseitigung der Abfälle gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61 vorausgehen.
(3) Dem Ansuchen muß das Vorprojekt mit Bericht über die durchzuführenden Arbeiten und eine Aufstellung der diesbezüglichen Kosten sowie der Antrag um Zuteilung der Fahrzeuge beigelegt werden.
(4) Über die Ansuchen entscheidet der Landesausschuß, welcher in der Mitteilung an die Gesuchsteller, in der die im Sinne dieses Gesetzes zu den Maßnahmen zugelassenen Ansuchen und die Höhe des entsprechenden Beitrages angegeben wird, die Verfallstermine für die Einreichung des Durchführungsprojektes mit Vorschriften über dessen Merkmale bestimmt und die Bedingungen für die Übereignung der Fahrzeuge festlegt.