Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Zur Finanzierung eines Programmes, dessen Ziel es ist, Anlagen zur Beseitigung der festen Abfallstoffe zu errichten, Flächen, die zur Errichtung der Dienste und der geordneten Deponien notwendig sind, zu erwerben und zu erschließen, Fahrzeuge für das Einsammeln anzukaufen und dafür zu sorgen, daß alles, was sonst noch für eine rationelle Organisation und Führung der Dienste im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61 notwendig ist, zur Verfügung steht, wird genehmigt:
(2) In dem im ersten Absatz erwähnten Programm ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Schaffung der Dienste die Rangordnung für die Zuteilung der Beiträge gemäß diesem Gesetz genau anzugeben.
(1) In den Genuß der Beiträge gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes können die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften, soweit sie gemäß Gesetz errichtet wurden, gelangen, wenn die zu errichtenden Bauten und Anlagen sowie die einzusetzenden Fahrzeuge im Programm nach Artikel 1 vorgesehen sind.
(2) Von den Maßnahmen nach Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels 1 sind die Beiträge für den Ankauf von Fahrzeugen gemäß nachfolgendem Artikel 3 ausgeschlossen.
(1) Die Landesverwaltung wird ermächtigt, im Wege der Privatversteigerung oder der Privatverhandlung zugunsten der Körperschaften nach dem vorhergehenden Artikel 2 und im Rahmen der im Punkt b) des Artikels 1 festgelegten Ausgabengrenze die Fahrzeuge für das Einsammeln und den Abtransport der Abfälle, sowie alle zum Betrieb der geordneten Deponien notwendigen Maschinen zu erwerben.
(1) Die Ansuchen um Gewährung eines Beitrages gemäß Punkt a) des obigen Artikels 1 oder um die Übereignung der Fahrzeuge gemäß dem vorherigen Artikel 3 müssen beim Landesausschuß innerhalb von sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses im Amtsblatt der Region, mitwelchem das im obigen Artikel 1 vorgesehene Programm genehmigt wird, eingereicht werden.
(2) In allen Fällen muß dem Ansuchen der Beschluß der interessierten Körperschaften über die Organisation und die Führung der Dienste des Einsammelns, des Abtransportes und der Beseitigung der Abfälle gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61 vorausgehen.
(3) Dem Ansuchen muß das Vorprojekt mit Bericht über die durchzuführenden Arbeiten und eine Aufstellung der diesbezüglichen Kosten sowie der Antrag um Zuteilung der Fahrzeuge beigelegt werden.
(4) Über die Ansuchen entscheidet der Landesausschuß, welcher in der Mitteilung an die Gesuchsteller, in der die im Sinne dieses Gesetzes zu den Maßnahmen zugelassenen Ansuchen und die Höhe des entsprechenden Beitrages angegeben wird, die Verfallstermine für die Einreichung des Durchführungsprojektes mit Vorschriften über dessen Merkmale bestimmt und die Bedingungen für die Übereignung der Fahrzeuge festlegt.
(1) Der Verlustbeitrag kann in einmaliger Zahlung, nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens, oder während der Bauausführung, aufgrund der Baufortschritte, in Vorschüssen bis zu 4/5 des gewährten Beitrages, ausgezahlt werden.
(2) Im letzteren Falle wird das restliche Fünftel nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens ausgezahlt.
(1) Die zur Durchführung des Artikels 1 dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel verfallen nicht mit Ende des Haushaltsjahres, auch wenn sie nicht vergeben worden sind; sie verbleiben solange als Haushaltsrückstände, als nach Gutdünken des Landesausschusses die Notwendigkeit der diesbezüglichen Ausgaben besteht.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 8 vom 24. Jänner 1972 beendet und tritt das Landesgesetz vom 10. September 1973, Nr. 40 außer Kraft.
(2) Die diesbezüglichen Haushaltsrückstände aus den Jahren 1972 und 1973 im Ausmaße von 215 Millionen bzw. 1065 Millionen Lire verfallen und werden im Finanzabschluß des laufenden Haushaltsjahres unter den Einsparungen verbucht.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.