Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 8 vom 24. Jänner 1972 beendet und tritt das Landesgesetz vom 10. September 1973, Nr. 40 außer Kraft.
(2) Die diesbezüglichen Haushaltsrückstände aus den Jahren 1972 und 1973 im Ausmaße von 215 Millionen bzw. 1065 Millionen Lire verfallen und werden im Finanzabschluß des laufenden Haushaltsjahres unter den Einsparungen verbucht.