(1) Die Verwaltung ist ermächtigt, den Führungskräften mit deren Einverständnis Kommunikationsgeräte zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Regierung auch außerhalb der Dienstzeiten zu ermöglichen. Mit Beschluss der Landesregierung wird bestimmt, in welchem Ausmaß sich dieses Personal, auch pauschal, an den Kosten der Verwendung dieser Geräte beteiligt, die sowohl aus dienstlichen als auch aus privaten Zwecken entstehen.