(1) Der Führungsauftrag endet:
(2) In jenen Fällen, in denen die Disziplinarordnung für das Landespersonal die vorbeugende zeitweilige Enthebung vom Dienst ermöglicht, kann diese allein auf den Führungsauftrag beschränkt werden, falls die Führungskraft mit der Versetzung an eine andere Führungsstruktur einverstanden ist.
(3) Unbeschadet bleibt die von den Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte vorgesehene Sonderregelung für die Ressortdirektoren und für die persönlichen Referenten der Regierungs-mitglieder.