AnlageKriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher.
Art. 1
Gegenstand
Mit diesen Kriterien wird, in Übereinstimmung mit der Abteilung Brand und Zivilschutz, und Abteilung Wasser und Energie und Abteilung Handwerk, Industrie und Handel, die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher geregelt.Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung werden mit diesem Beschluss die förderungswürdigen Maßnahmen, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung sowie für die Auszahlung der Zuschüsse gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Art.25 sowie 48 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr.21 vom 21.10.1996 Art. 2
Begünstigte
Begünstigte dieser Zuschüsse sind Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts sowie Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, und Dienstleistung, die Maßnahmen und Vorhaben von allgemeinem Interesse ausführen. Art. 3
Förderungswürdige Maßnahmen
Es wird der Bau und die Erneuerung von Löschwasseranlagen, -ausrüstung, -arbeiten und Wasserspeichern mit Mehrfachnutzungen und sonstige Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung gefördert. Art. 4
Vorlage der Gesuche
Für die Gewährung gegenwärtiger Beihilfen müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten (Baubeginnsmeldung) ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Forstwirtschaft einreichen. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:- eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten (Inhalt, Ziele, Termine);
- Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten (Baukonzession mit dazugehörigen erforderlichen Konzessionen);
- das Projekt des geplanten Bauvorhabens sowie der von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberufler abgefasste und unterschriebene entsprechende Ausgabenvoranschlag;
- Kopie des Auszuges aus dem Liegenschaftsverzeichnis, wo die Arbeiten durchgeführt werden;
- Kopie des Gründungsaktes, welcher auch von amtswegen besorgt werden kann und des Statutes, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist;
- Gutachten der Forstbehörde über die grundsätzliche Notwendigkeit der Löschwasservorhaltung für Waldbrandbekämpfung;
- Gutachten der Berufsfeuerwehr.
Art. 5
Festsetzung und Genehmigung der Zuschüsse
Die Festsetzung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt durch die Techniker des Amtes für Bergwirtschaft aufgrund der technischen Kriterien der Berufsfeuerwehr und aufgrund einer Überprüfung der Einheitskosten im Sinne der einheitlichen Landespreisverzeichnisse.Der Beitragsprozentsatz bis max. 70% hängt von der Verfügbarkeit der Geldmittel im Haushalt und von den Beträgen, welche di zuständigen Landesräte zur Verfügung stellen, ab.Die Genehmigung der Beiträge erfolgt mit Dekret des zuständigen Landesrates.Die Arbeiten können erst nach der gegenseitigen Unterzeichnung der abgefassten Vereinbarung zwischen Antragsteller und zuständigen Landesrat begonnen werden und wenn das Beitragsansuchen vollständig ist. Art. 6
Vorschüsse und Anzahlungen
Die Gewährung von Vorschüssen und Anzahlungen erfolgt im Sinne der Kriterien, Buchstabe C Art. 5, welche von der Landesregierung mit Beschluss Nr.2201 vom 07.09.2009 genehmigt worden sind. Art. 7
Kontrolle und Auszahlung des gewährten Beitrages
Die Kontrolle, die Abnahme und die Auszahlung des gewährten Beitrages erfolgen im Sinne der Kriterien, Buchstabe C Art. 6, welche von der Landesregierung mit Beschluss Nr. Nr.2201 vom 07.09.2009 vom genehmigt worden sind.Die erforderlichen technischen Abnahmen müssen jedenfalls sobald als möglich und binnen der vorgeschriebenen Frist seitens der hierfür vorgesehenen und für diesen Zweck beauftragten Technikern vorgenommen werden. Art. 8
Widerruf
Falls nach Auszahlung des Zuschusses das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung oder falsche Erklärungen festgestellt werden, wird der Zuschuss widerrufen und derselbe ist samt gesetzlicher Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten. Art. 9
Übergangsbestimmungen
Diese Kriterien werden für alle Gesuche, die ab Inkrafttreten derselben eingereicht werden, angewandt.Für Gesuche, die vom 01. November 2010 bis zum Inkrafttreten dieser Kriterien eingereicht wurden, können die Zuschüsse gewährt werden, auch wenn die Maßnahmen bereits begonnen oder abgeschlossen sind, sofern die Bedingungen dieser Kriterien eingehalten werden.