b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
1. Für das kostenrefundierte Personal finden die geltenden Kollektivverträge des Landespersonals Anwendung.
2. Sollten die Kosten für vergütete Dienstabwesenheiten nicht verrechenbar sein und folglich mit dem Projektfonds nicht finanzierbar sein, gehen diese zu Lasten des Landeshaushaltes als laufende Pflichtausgaben, gleichgestellt mit den Ausgaben für das restliche befristete Personal (Kapitel 02100.00 und damit verbundene). Diese Kosten sind beispielsweise Ausgaben für Abwesenheiten und Wartestand wegen Mutterschaft, Betreuung von Familienangehörigen, Weiterbildung, usw.
3. Der Dienst des kostenrefundierten und sich in Mutterschaft befindenden Personals kann gemäß denselben Verfahren, die für das restliche befristete Personal gelten, verlängert werden. Ist dieser Dienst allerdings nicht weiter erforderlich, darf die Verlängerung jedoch nicht die vom Gesetz vorgesehene verpflichtende Arbeitsenthaltung überschreiten.