Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
1. Für die Finanzierung der laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der übertragenen Sozialdienste wird folgendes System angewandt:
a) allen Trägern wird ein Fixbetrag von 375.000,00 Euro für institutionelle Ausgaben anerkannt. Falls eine Trägerkörperschaft, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, eine außerordentlich starke Konzentration sozialer Problematiken aufweist, die auf eine zusätzliche Anzahl von mindestens 250 Personen auf dem Territorium zurückzuführen ist und sich folglich stark auf die Tätigkeit der delegierten Sozialdienste auswirken, wird der vorgesehene Betrag um 250% erhöht.
b) die Träger erhalten eine Finanzierung zur Deckung der zweckgebundenen Ausgaben für
- die mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors bestimmten überörtlichen Dienste und Einrichtungen, erhöht um 5 %, um die damit verbundenen Verwaltungskosten zu decken, falls nicht anders festgelegt,
- Mieten,
- Pläne und Programme im Interesse des gesamten Landesgebietes oder deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird; die Landesabteilung Soziales ist befugt, den Trägern bei besonderen Notwendigkeiten, auch ohne ihre Bedarfsmeldung, Finanzmittel für die überörtlichen Dienste und Einrichtungen sowie für Pläne und Programme, die im Interesse des gesamten Landesgebietes sind oder deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird, von Amts wegen zuzuweisen.
Für die Jahre 2021 bis 2024 gilt eine Übergangsregelung, die vorsieht, dass die Aufteilung der zusätzlichen Finanzierung im jeweilen Finanzierungsjahr im Verhältnis zur prozentualen Verteilung der gewichteten Pro-Kopf-Quote der jeweiligen Jahre 2021 bis 2024 erfolgt und die Träger die so verteilten Finanzmittel gemäß den in den individuellen Vereinbarungen spezifisch festgelegten Zielen und Zeiten verwenden müssen. Die Abrechnung erfolgt getrennt von der Pro-Kopf-Quote.
c) der restliche Teil der Finanzierung erfolgt über eine gewichtete Pro-Kopf-Quote, welche sich auf folgende objektive und zum Zeitpunkt der Berechnung vom ASTAT, LISYS oder anderen offiziellen Quellen zur Verfügung gestellten Indikatoren bzw. Kennzahlen stützt:
Einwohneranzahl (Gewichtung: 57,5 % ),
Fläche in qkm minus Gewässer, minus vegetationslose Fläche (Gewichtung: 5%),
Dichte der Bevölkerung, bis zu einem Höchstmaß von 400 Einwohnern pro qkm (Gewichtung: 2%),
Anzahl der Leistungsstunden der Hauspflege und Tagesstätte der Hauspflege im Jahr (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Senioren über 75 Jahren (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der erwachsenen Klienten zwischen 18 und 75 Jahren der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Personen, die das Pflegegeld erhalten und nicht in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind (Gewichtung: 6,5%),
Anzahl der Minderjährigen (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der minderjährigen Klienten der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Empfänger der Leistungen Soziales Mindesteinkommen oder Miete und Wohnungsnebenkosten oder Taschengeld (Gewichtung: 3%).
Die Quote, welche dem Träger zusteht, ergibt sich aus den Kennzahlen des einzelnen Trägers im Verhältnis zu den landesweiten Kennzahlen und deren Gewichtung.
2. Sollten bestimmte der obgenannten Kennzahlen von einem Jahr auf das andere signifikante Abweichungen aufweisen, so steht es im Ermessen der zuständigen Landesabteilung für Familie und Sozialwesen diese Kennzahlen für alle Träger mit dem Durchschnitt der vorangehenden 2 oder 3 Jahre zu ersetzen;
3. Die Gemeinden beteiligen sich im fixen Ausmaß von 15% an den Kosten der Dienste Hauspflege und Tagestätte der Hauspflege
4. Gänzlich oder teilweise nicht verwendete zweckgebundene Mittel für Mieten, überörtliche Dienste sowie Pläne und Programme, deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird, sind als „Verwaltungsüberschüsse aus Mieten, überörtlichen Diensten sowie Plänen und Programmen, deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird“, zu erklären und können nicht mit dem allgemeinen Verwaltungsüberschuss oder Verwaltungsfehlbetrag verrechnet werden.