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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2024, Nr. 231)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2024, Nr. 42.

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„b) Absetzung oder Enthebung vom Dienst oder Entlassung bei einer öffentlichen Verwaltung aufgrund ungenügender Leistung sowie in allen Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einer öffentlichen Verwaltung infolge eines Disziplinarverfahrens,“.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b-bis) negative Bewertung der Probezeit bei einer öffentlichen Verwaltung aufgrund ungenügender Leistung, für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren,“.

(3) Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„d) strafrechtliche Verurteilung mit rechtskräftigem Urteil, die nach Beurteilung der einstellenden Verwaltung mit der Anstellung nicht vereinbar ist,“.

(4) Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„6. Die Landesverwaltung oder die vom Land abhängigen Körperschaften können in den von Absatz 5 Buchstaben b), b-bis) und c) vorgesehenen Fällen das Aufnahmeverbot auf bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume einschränken bzw. andere Möglichkeiten der Einschränkung des Aufnahmeverbotes vorsehen. In der Begründung der entsprechenden Maßnahme wird das Verhältnis zwischen der Schwere des Verhaltens und dem Aufnahmeverbot abgewogen.“

(5) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Absätze eingefügt:

„6-bis. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags oder bei Rücktritt vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.

6-ter. Diejenigen, die Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren für die Anwendung von Sicherheits- oder Präventionsmaßnahmen anhängig haben oder Vorstrafen vorweisen, die gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 14. November 2002, Nr. 313, ins Strafregister eingetragen werden können, müssen dies zum Zeitpunkt der Bewerbung mitteilen, wobei das Datum der Maßnahme und die Gerichtsbehörde anzugeben sind, welche die Maßnahme erlassen hat oder bei welcher das Strafverfahren anhängig ist.“.

Art. 2

(1) Nach Artikel 2-bis Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h-bis) die Mobilität zwischen Körperschaften setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Übertritt zur neuen Körperschaft weiterbesteht.“.

Art. 3

(1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Die schriftlichen Prüfungen können durch entsprechende geeignete Ausrüstung auch digital durchgeführt werden. Dazu kann auch auf die technische Unterstützung spezialisierter Unternehmen zurückgegriffen werden.“.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6-bis. Innerhalb von maximal 15 Tagen, nachdem die letzte Kandidatin oder der letzte Kandidat die Prüfung abgelegt hat, garantiert die Verwaltung Kandidatinnen, die wegen Schwangerschaft oder Stillzeit den von der Wettbewerbsausschreibung vorgesehenen Prüfungskalender nicht einhalten können, die Teilnahme an den Prüfungen ohne jeglichen Nachteil; dazu kann sie auch asynchrone Prüfungen durchführen. Stillräume bzw. -ecken werden zur Verfügung gestellt. Interessierte Kandidatinnen teilen ihre Bedürfnisse im Antrag auf Teilnahme am Verfahren mit. Für die Zulassung zu eventuellen körperlichen Prüfungen kann die Verwaltung die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen verlangen, welche die Prüfungstauglichkeit der Kandidatin oder des Kandidaten bestätigen.“.

Art. 4

(1) Artikel 12 Absatz 2 sechster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung oder, im Falle von Auswahlverfahren für Lehr- und gleichgestelltes Personal, derselben Schule angehören.“.

Art. 5

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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