(1) Artikel 12 Absatz 2 sechster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung oder, im Falle von Auswahlverfahren für Lehr- und gleichgestelltes Personal, derselben Schule angehören.“.