(1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis. Die schriftlichen Prüfungen können durch entsprechende geeignete Ausrüstung auch digital durchgeführt werden. Dazu kann auch auf die technische Unterstützung spezialisierter Unternehmen zurückgegriffen werden.“.
(2) Nach Artikel 5 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6-bis. Innerhalb von maximal 15 Tagen, nachdem die letzte Kandidatin oder der letzte Kandidat die Prüfung abgelegt hat, garantiert die Verwaltung Kandidatinnen, die wegen Schwangerschaft oder Stillzeit den von der Wettbewerbsausschreibung vorgesehenen Prüfungskalender nicht einhalten können, die Teilnahme an den Prüfungen ohne jeglichen Nachteil; dazu kann sie auch asynchrone Prüfungen durchführen. Stillräume bzw. -ecken werden zur Verfügung gestellt. Interessierte Kandidatinnen teilen ihre Bedürfnisse im Antrag auf Teilnahme am Verfahren mit. Für die Zulassung zu eventuellen körperlichen Prüfungen kann die Verwaltung die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen verlangen, welche die Prüfungstauglichkeit der Kandidatin oder des Kandidaten bestätigen.“.