(1) Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„b) Absetzung oder Enthebung vom Dienst oder Entlassung bei einer öffentlichen Verwaltung aufgrund ungenügender Leistung sowie in allen Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einer öffentlichen Verwaltung infolge eines Disziplinarverfahrens,“.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„b-bis) negative Bewertung der Probezeit bei einer öffentlichen Verwaltung aufgrund ungenügender Leistung, für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren,“.
(3) Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„d) strafrechtliche Verurteilung mit rechtskräftigem Urteil, die nach Beurteilung der einstellenden Verwaltung mit der Anstellung nicht vereinbar ist,“.
(4) Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„6. Die Landesverwaltung oder die vom Land abhängigen Körperschaften können in den von Absatz 5 Buchstaben b), b-bis) und c) vorgesehenen Fällen das Aufnahmeverbot auf bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume einschränken bzw. andere Möglichkeiten der Einschränkung des Aufnahmeverbotes vorsehen. In der Begründung der entsprechenden Maßnahme wird das Verhältnis zwischen der Schwere des Verhaltens und dem Aufnahmeverbot abgewogen.“
(5) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Absätze eingefügt:
„6-bis. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags oder bei Rücktritt vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.
6-ter. Diejenigen, die Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren für die Anwendung von Sicherheits- oder Präventionsmaßnahmen anhängig haben oder Vorstrafen vorweisen, die gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 14. November 2002, Nr. 313, ins Strafregister eingetragen werden können, müssen dies zum Zeitpunkt der Bewerbung mitteilen, wobei das Datum der Maßnahme und die Gerichtsbehörde anzugeben sind, welche die Maßnahme erlassen hat oder bei welcher das Strafverfahren anhängig ist.“.