(1) Nach Artikel 2-bis Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„h-bis) die Mobilität zwischen Körperschaften setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Übertritt zur neuen Körperschaft weiterbesteht.“.