(1) Für Dienstreisen in der Region Trentino-Südtirol steht den Mitgliedern des Landesausschusses eine monatliche Pauschalvergütung von 474.000 Lire zu.4)
(2) Für Dienstreisen außerhalb der Region steht den Mitgliedern des Landesausschusses außer der Vergütung der Ausgaben für die Fahrt in der ersten Klasse der Eisenbahn und anderer öffentlicher Verkehrsmittel - auch Flugzeug und Schiff - eine Tagesentschädigung in folgendem Ausmaß zu, wobei diese für Zeiträume von 24 Stunden oder für Bruchteile davon mit einer Dauer von mehr als acht Stunden vorgesehen ist:
- 40.000 Lire für im Staatsgebiet durchgeführte Reisen. Die Auslagen für Übernachtungen in Hotels 1. Kategorie können gegen Vorweis von Rechnungen vergütet werden. In solchen Fällen wird das Ausmaß der Vergütung um ein Drittel gekürzt;
- was Reisen ins Ausland angeht, so werden die Tarife angewandt, die derzeit für die Staatsbeamten gelten, die im Dienstrang eines Generaldirektors oder in einem gleichwertigen Rang eingestuft sind; diese Tarife sind in der Anlage A) zum Ministerialdekret vom 12. Juni 1979 "Bestimmung der Diäten für Dienstreisen ins Ausland" (Gesetzesanzeiger der Republik vom 27. Juli 1979, Nr. 205) aufgezeigt. 5)
(3) Den Mitgliedern des Landesausschusses steht zudem die Rückvergütung der etwaigen Spesen für die Benützung eines Einzelabteils im Schlafwagen oder einer Einzelkabine im Schiffsverkehr zu. Die Benützung von schnellen Städteverbindungszügen mit normaler, Sonder- oder Luxusausstattung ist gestattet.
(4) Für die Dienstreisen von mehrtägiger Dauer werden, falls die Abreise vom Dienstsitz nach 12 Uhr erfolgt, die Tagesentschädigungen gemäß erstem Absatz in bezug auf den Abreisetag um die Hälfte verringert; eine ebensolche Verringerung erfahren diese Entschädigungen für den Tag der Rückkehr, falls diese vor 12 Uhr erfolgt.
(5) Für die Dienstfahrten von weniger als acht Stunden Dauer steht eine Entschädigung von 10.000 Lire zu.
(6) Die Benützung von gemieteten Transportmitteln mit Rückvergütung der betreffenden Spesen ist gestattet, sooft besondere Notwendigkeit besteht, das Reiseziel schnellstens zu erreichen.