(1) Das Eigentum des öffentlichen Wassergutes des Landes kann mit Dekret des Landeshauptmanns als solches erklärt oder auf Grund eines anderen geeigneten, gesetzlich vorgesehenen Rechtstitels erworben oder enteignet werden.
(2) Im Dekret des Landeshauptmanns muß angegeben sein, daß die Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut originären Ursprung hat.
(3) Das Dekret ist den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern jener Flächen zuzustellen, deren Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut des Landes erklärt wird; im Dekret muß das Amt genannt sein, bei dem die Eigentümer Einsicht in die entsprechenden Schriftstücke und technischen Unterlagen nehmen können.
(4) Das Dekret muß auch den Hinweis enthalten, daß gegen dasselbe beim Landesausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden kann.
(5) Das Dekret ist außerdem auszugsweise im 3. Teil des Amtsblattes der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen; dabei ist das Amt zu nennen, bei dem Einsicht in die Schriftstücke und in die technischen Unterlagen genommen werden kann, und darauf hinzuweisen, daß Betroffene, die nicht unmittelbar durch eine Zustellung benachrichtigt worden sind, innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung beim Landesausschuß Einspruch erheben können.
(6) Der Landesausschuß muß über die Einsprüche in den darauffolgenden sechzig Tagen endgültig entscheiden.
(7) Wird im Einspruch der originäre Eigentumserwerb teilweise oder ganz bestritten, kann der Landesausschuß in der endgültigen Maßnahme das Recht auf Entschädigung zuerkennen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, zu bestimmen ist und sich auf den Teil beschränkt, der als nicht originär erworben anerkannt wird; wird die Entschädigung angenommen, so wird gleichzeitig die entsprechende Ausgabe gebucht.
(8) Erwächst aus den Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten dem Teil des nicht beanspruchten Grundstückes ein besonderer und unmittelbarer Nutzen, so wird dieser geschätzt und der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.
(9) Das endgültige Dekret des Landeshauptmanns oder des Landesausschusses ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zugunsten des Landes.22)
(10) Die Dekrete im Sinne des vorhergehenden Absatzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Landesgesetzes über die geschlossenen Höfe.22)
(11) Ist zur Errichtung oder Erhaltung der in diesem Gesetz genannten Bauten die Begründung anderer zum öffentlichen Gut zählender Rechte an Sachen Dritter im Sinne von Artikel 825 Zivilgesetzbuch erforderlich, so werden die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze und im Falle einer Enteignung oder Besetzung im Dringlichkeitswege der 2. Teil des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, angewandt.23)